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III. Klasse.
a. für Pfleglinge des oberpfälzisch-regensburgischen Kreises:
aa. aus öffentlichen Kassen unterhalten, 21 kr. per Tag,
somit 127 fl. 45 kr. per Jahr;
bb. aus eigenen oder ihrer Angehörigen Mitteln unter-
halten, 24 kr. per Tag, somit 146 fl. per Jahr;
b. für Pfleglinge von andern Kreisen 27 kr. per Tag,
somit 164 fl. 15 kr. per Jahr;
e. für Pfleglinge vom Auslande 30 kr. per Tag, somit
182 fl. 30 kr. per Jahr.
Das Verpflegungegeld muß vierteljährig auf Abrechnung
an die Anstalts-Kassa vorausbezahlt werden. Die Verpflegungs-
klasse des Kranken hängt von der Wahl derjenigen ab, welche
ihn gegen die Anstalt vertreten.
§. 19. Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, soweit
derselbe aus einer öffentlichen Kassa geleistet werden soll, die
Zusage der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben ihn
durch sichere Bürgen, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit
durch eine deßwegen von Gerichtswegen ausgestellte Urkunde zu ver-
sichern. Ausländer müssen überdieß einen Landeseinwohner stellen,
an den die Anstalt wegen ihrer Forderung Regreß nehmen kann.
§. 20. Die Anmeldung um Aufnahme, mit den dazu erforder-
lichen Belegen, ist an den Vorstand der Anstalt zu bringen,
welcher die Entscheidung der Aufsichtsstelle einholt.
In dringenden Fällen kann, wenn kein Anstand hinsichtlich
der Aufnahmsbedingungen obwaltet, der Vorstand nach reiflicher
Erwägung der finanziellen und ökonomischen Verhältnisse den
Eintritt in die Anstalt vorläufig gestatten.
§. 21. Gesellschafter, oder eigene Bedienung, welche die An-
gehörigen eines Kranken demselben der Anstalt beizugeben wünschen,
können nur nach Maßgabe der von dem Anstalts-Vorstand in
ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Beziehung erkannten
Zulässigkeit und gegen sichergestellten vollen Ersatz des der An-
stalt verursachten Aufwandes eintreten.
§. 22. In Fällen, wo die Unterbringung eines Geistes-
kranken obrigkeitlich verfügt wird, ist zunächst über seine Auf-
nahme in die Anstalt die Genehmigung der zuständigen k. Re-
gierung (§. 20.) im vorgeschriebenen Wege zu veranlassen.
So weit in einem solchen Falle der Kostenersatz (§. 17)
nicht aus den Mitteln des Kranken oder seiner alimentations-