Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Gnade durch tadelloses sittliches Betragen und strengen Gehor- 
sam stets würdig zu erhalten suchen. 
Will ein Zögling durch seinen Austritt freiwillig äuf die 
ihm gewährte Gnade verzichten, so darf er nicht erwarten, spä- 
ter wieder in die Anstalt aufgenommen zu werden. 
§. 8. Damit aber der Zweck der Anstalt — durch ent- 
sprechende Beschäftigung zu erzielende technische Fortbildung und 
sittliche Veredlung der erwachsenen Blinden — erreicht werde, 
muß sich jeder Zögling willig und freudig den Anordnungen 
unterwerfen, welche zur Erreichung dieses Zweckes für noth- 
wendig erachtet, und durch nachstehende Verhaltungsregeln näher 
bezeichnet werden. 
B. Besondere Vorschristen und Verhaltungs-Regeln. 
§. 1. Jeder Zögling hat dem äußerlichen Gottesdienste, 
sowohl dem häuslichen als dem öffentlichen mit Erbauung bei- 
zuwohnen, und sich hiebei nichts zu erlauben, wodurch die An- 
dacht gestört, und Aergerniß für Andere gegeben werden könnte. 
Die 88. 6, 7 und 8 der Satzungen für die Erziehungsanstalt 
finden im Allgemeinen anch hier ihre Anwendung. 
§. 2. Während des Unterrichts in der Musik oder in den 
Handarbeiten ist bei anständiger körperlicher Stellung und Ge- 
berdung nur auf das zu merken, was eben gelehrt und gezeigt 
wird. Unaufmerksamkeit und Zerstreutheit orer Beschäftigung 
mit fremdartigen Dingen zeigen Mißachtung gegen den Lehrer, 
und Gleichgültigkeit gegen den Unterricht. 
§. 3. Wenn das Zeichen zum Tische gegeben wird, hat 
jeder Zögling sich im Speisesaal einzufinden. 
Ohne Erlaubniß darf keiner wegbleiben. 
Während des Essens wird ein anständiges Betragen zur 
Pflicht gemacht. Wechselseitige Erheiterung durch gesellige Ge- 
spräche ist nicht verwehrt, alles Lärmen und Toben aber, sowie 
unnöthiges Hinauslaufen und Herumspazieren im Speisesaal ist 
verboten. 
§. 4. Bei dem Genusse der Speisen soll unanständige Eß- 
gier ferne sein, und die Tugend der Mäßigkeit und Genügsam- 
keit niemals außer Acht gelassen werden. 
Will ein Zögling außer dem regulativmäßigen Bierquantum 
noch gegen eigene Bezahlung Bier trinken, so darf dieß nur 
mit Erlaubniß und Maaßgabe des Vorstandes geschehen.
	        
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