Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gegen Bezahlung aufgenommen, und zwar, wenn sie nur die 
gemeine Verpflegung und Unterricht fordern, gegen Erlag ven 
jährlich 150 fl., im Falle aber an Kost, Frühstück, Trunk, 
Wohnung und Unterricht etwas besonders gefordert werden 
will, so ist hierüber mit dem Vorstande des Instituts ein be- 
sonderer Accord zu schließen. In jedem Falle müssen die Kost- 
zöglinge mit Bett, Wäsche und Kleidung selbst versehen sein 
und die obbestimmten vier ersten Bedingungen zur Aufnahme 
erfüllen, außerdessen selbe in keinem Fall stattfinden kann. 
Diejenigen Eltern, welche ihre Kinder gegen Bezahlung 
in das Institut bringen wollen, haben sich außer dem obbe- 
stimmten Tage an den Vorstand des Instituts zu wenden, wel- 
cher nach vorläufiger Untersuchung der erforderlichen Eigen- 
schaften über die Genehmigung der Aufnahme des Kostzöglings 
an die unterzeichnete Stelle berichtet. 
Uebrigens wird das Detail der innern Einrichtung des 
Instituts besonders durch einen von dem Vorstande des In- 
stituts entworfenen und von Seiner Churfürstl. Durchlaucht 
gnädigst genehmigten Plan öffentlich bekannt gemacht werden. 
München, den 27. Juli 1804. 
Churfürstl. Landesdirection von Bayern. 
S. 154. 
Entschließung der churfürstlichen Landesdirection von'Bayern vom 12. 
Dezember 1804, das Taubstummen-Institut von Freising betr. 
Im Namen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht. 
In Erwägung, raß bei Aufnahme unvermöglicher Taub- 
stummen in das Institut sehr oft Verhältnisse bestehen können, 
wo weder eine völlige Mittellosigkeit der Eltern die unentgelt- 
liche Aufnahme eines taubstummen Zöglings in das diesfall- 
sige Institut motivirt, nach auf der andern Seite das Ver- 
mögen der Eltern hinreicht, die öconomischen Forderungen des 
Instituts ganz zu befriedigen; mancher Unglückliche also schuld- 
los und gegen die Tendenz der Stiftung des Unterrichts ent- 
behren müßte, haben Seine Churfürstl. Durchlaucht durch 
höchste Entschließung vom 30. v. M. gnädigst beschlossen, daß 
statt acht Zöglinge nur sechs ganz frei auf Kosten des In- 
stituts, dagegen drei lediglich gegen einen jährlichen Beitrag
	        
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