Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Nr. 31,046. 6. 157. 
Minislerial-Emtschließung vom 30. Dezember 1842, die Erweite- 
rung des Taubstummen-Instituts betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben in der Allerhöchst 
landesväterlichen Absicht, dem Tanbstummen-Unterrichte eine 
zweckmäßige Begründung, sowie eine der vorhandenen großen 
Anzahl von Taubstummen mehr entsprechende Ausdehnung zu 
geben, Nachstehendes allergnädigst zu beschließen geruht: 
1) Der Taubstummen-Unterricht im Königreiche soll nach 
einem gleichförmigen Systeme ertheilt und es soll zu diesem 
Behufe ein, von dem Vorstande des Taubstummen-Instituts 
in München, Jos. Ant. Weiß, in thunlichst allgemeinen Um- 
rissen zu entwerfender Lehrplan allen Taubstummen-Schulen 
vorgeschrieben werden. 
2) An allen Schullehrer-Seminarien sollen die Zöglinge 
nach einer und derselben Unterrichtsmethode gelehrt werden, 
ohne jedoch die nach derselben unterrichtenden Lehrer bei Un- 
terweisung der Taubstummen an diese Methode so streng zu 
binden, daß hiedurch eigenes Bestreben zur Verbesserung der 
erlernten Methode ausgeschlossen oder anderwärts erfundenen 
Verbesserungen der Eingang versperrt werde. 
3) Mit jedem Schullehrer-Seminar ist eine, aus Kreis- 
mitteln zu errichtende Unterrichtsanstalt für Taubstumme in 
Verbindung zu setzen, zu welchem Zwecke vor Allem der Per- 
sonal= und Realbedarf einer, mit den nöthigen Erfordernissen 
versehenen Taubstummen-Schule durch die betreffenden Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, mit Rücksichtnahme auf 
die in dem Regierungsbezirke für Taubstummen= Unterricht auf 
Kreisfonds bereits etatirten Zuflüsse entworfen und zur Prü- 
fung und Genehmigung vorgelegt werden soll. 
Gleichzeitig ist bei Anfertigung dieses Etatsentwurfes dar- 
auf Bedacht zu nehmen, daß, wo nur immer die erforderlichen 
Mittel hiefür in örtlichen, distriktuellen oder Kreisfonds aus- 
findig gemacht werden können, mit diesen Taubstummen-Schulen 
auch Pensionate in Verbindung gesetzt werden, in welcher 
Beziehung vor Allem auf die, zur Förderung des Taubstummen= 
Unterrichts, mit königlich allerhöchster Genehmigung zu Würz- 
burg und Regensburg errichteten und unter der Vorstandschaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.