Nr. 31,046. 6. 157.
Minislerial-Emtschließung vom 30. Dezember 1842, die Erweite-
rung des Taubstummen-Instituts betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben in der Allerhöchst
landesväterlichen Absicht, dem Tanbstummen-Unterrichte eine
zweckmäßige Begründung, sowie eine der vorhandenen großen
Anzahl von Taubstummen mehr entsprechende Ausdehnung zu
geben, Nachstehendes allergnädigst zu beschließen geruht:
1) Der Taubstummen-Unterricht im Königreiche soll nach
einem gleichförmigen Systeme ertheilt und es soll zu diesem
Behufe ein, von dem Vorstande des Taubstummen-Instituts
in München, Jos. Ant. Weiß, in thunlichst allgemeinen Um-
rissen zu entwerfender Lehrplan allen Taubstummen-Schulen
vorgeschrieben werden.
2) An allen Schullehrer-Seminarien sollen die Zöglinge
nach einer und derselben Unterrichtsmethode gelehrt werden,
ohne jedoch die nach derselben unterrichtenden Lehrer bei Un-
terweisung der Taubstummen an diese Methode so streng zu
binden, daß hiedurch eigenes Bestreben zur Verbesserung der
erlernten Methode ausgeschlossen oder anderwärts erfundenen
Verbesserungen der Eingang versperrt werde.
3) Mit jedem Schullehrer-Seminar ist eine, aus Kreis-
mitteln zu errichtende Unterrichtsanstalt für Taubstumme in
Verbindung zu setzen, zu welchem Zwecke vor Allem der Per-
sonal= und Realbedarf einer, mit den nöthigen Erfordernissen
versehenen Taubstummen-Schule durch die betreffenden Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, mit Rücksichtnahme auf
die in dem Regierungsbezirke für Taubstummen= Unterricht auf
Kreisfonds bereits etatirten Zuflüsse entworfen und zur Prü-
fung und Genehmigung vorgelegt werden soll.
Gleichzeitig ist bei Anfertigung dieses Etatsentwurfes dar-
auf Bedacht zu nehmen, daß, wo nur immer die erforderlichen
Mittel hiefür in örtlichen, distriktuellen oder Kreisfonds aus-
findig gemacht werden können, mit diesen Taubstummen-Schulen
auch Pensionate in Verbindung gesetzt werden, in welcher
Beziehung vor Allem auf die, zur Förderung des Taubstummen=
Unterrichts, mit königlich allerhöchster Genehmigung zu Würz-
burg und Regensburg errichteten und unter der Vorstandschaft