Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Nr.  31,046.  6.  157.

Minislerial-Emtschließung  vom  30.  Dezember  1842,  die  Erweiterung
  des  Taubstummen-Instituts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  in  der  Allerhöchst
landesväterlichen  Absicht,  dem  Tanbstummen-Unterrichte  eine
zweckmäßige  Begründung,  sowie  eine  der  vorhandenen  großen
Anzahl  von  Taubstummen  mehr  entsprechende  Ausdehnung  zu
geben,  Nachstehendes  allergnädigst  zu  beschließen  geruht:

1)  Der  Taubstummen-Unterricht  im  Königreiche  soll  nach
einem  gleichförmigen  Systeme  ertheilt  und  es  soll  zu  diesem
Behufe  ein,  von  dem  Vorstande  des  Taubstummen-Instituts
in  München,  Jos.  Ant.  Weiß,  in  thunlichst  allgemeinen  Umrissen
  zu  entwerfender  Lehrplan  allen  Taubstummen-Schulen
vorgeschrieben  werden.

2)  An  allen  Schullehrer-Seminarien  sollen  die  Zöglinge
nach  einer  und  derselben  Unterrichtsmethode  gelehrt  werden,
ohne  jedoch  die  nach  derselben  unterrichtenden  Lehrer  bei  Unterweisung
  der  Taubstummen  an  diese  Methode  so  streng  zu
binden,  daß  hiedurch  eigenes  Bestreben  zur  Verbesserung  der
erlernten  Methode  ausgeschlossen  oder  anderwärts  erfundenen
Verbesserungen  der  Eingang  versperrt  werde.

3)  Mit  jedem  Schullehrer-Seminar  ist  eine,  aus  Kreismitteln
  zu  errichtende  Unterrichtsanstalt  für  Taubstumme  in
Verbindung  zu  setzen,  zu  welchem  Zwecke  vor  Allem  der  Personal=
  und  Realbedarf  einer,  mit  den  nöthigen  Erfordernissen
versehenen  Taubstummen-Schule  durch  die  betreffenden  Kreisregierungen,
  Kammern  des  Innern,  mit  Rücksichtnahme  auf
die  in  dem  Regierungsbezirke  für  Taubstummen=  Unterricht  auf
Kreisfonds  bereits  etatirten  Zuflüsse  entworfen  und  zur  Prüfung
  und  Genehmigung  vorgelegt  werden  soll.

Gleichzeitig  ist  bei  Anfertigung  dieses  Etatsentwurfes  darauf
  Bedacht  zu  nehmen,  daß,  wo  nur  immer  die  erforderlichen
Mittel  hiefür  in  örtlichen,  distriktuellen  oder  Kreisfonds  ausfindig
  gemacht  werden  können,  mit  diesen  Taubstummen-Schulen
auch  Pensionate  in  Verbindung  gesetzt  werden,  in  welcher
Beziehung  vor  Allem  auf  die,  zur  Förderung  des  Taubstummen=Unterrichts,
  mit  königlich  allerhöchster  Genehmigung  zu  Würzburg
  und  Regensburg  errichteten  und  unter  der  Vorstandschaft