Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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dem  Ende  in  Kenntniß  gesetzt,  um  das  Publikum  auf  die  durch
den  Genuß  solcher  Käse  für  die  Gesundheit  und  das  Leben
entstehenden.,  höchst  nachtheiligen  Folgen  aufmerksam  machen
zu  lassen.  —  Zugleich  sind  die  Polizeibehörden  anzuweisen,
die  diesfalls  bestehenden  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  genau
einzuhalten,  und  besonders  die  auf  öffentlichen  Märkten  feilgebotenen
  Käse  durch  die  Beschaucommission  auch  in  Hinsicht
auf  das  Alter  untersuchen  zu  lassen.

München,  den  24.  August  1834.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  kgl.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,  also  ergangen.

Weine.
Nr.  10,846.  F.  221.

Ministerial-Entschließung  vom  20.  Juli  1829,  die  Instruktion  für
die  Prüfung  der  Weine  in  Beziehung  auf  Verfälschung  betr.
Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  k.  Regierung  wird  anliegend  die  von  Seiner  Königlichen
  Majestät  genehmigte  Instruktion  zur  Prüfung  der  Weine
in  Beziehung  auf  ihre  Verfälschungen,  mit  dem  Auftrage  mitgetheilt,
  diese  Instruktion,  in  geeigneter  Art,  durch  das  Kreis-Intelligenzblatt
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  und  die
betreffenden  Polizeibehörden  anzuweisen,  sich  an  die  Vorschriften
dieser  Instruktion  bei  den  vorzunehmenden  Weinuntersuchungen
genau  zu  halten.

Zugleich  ist  aber  auch  sämmtlichen  Weinhändlern  und  Weinwirthen
  zu  eröffnen,  daß  in  Zukunft  eine  Entschuldigung  als
hätten  sie  ihre  gefälschten  Weine  schon  so  gekauft  und  nur  nicht
gekannt,  nicht  mehr  zugelassen  werden  könne,  da  nach  §.  6.  der
Gewerbs-Instruktion  vom  28.  Dezember  1825  jeder  verpflichtet
ist,  die  in  sein  Fach  einschlägigen  Handlungs=  und  Waarenkenntnisse
  zu  besitzen  und  Weinhändler  und  Weinwirthe  sich

solche  bei  dem  Gerichtsarzte,  Apotheker  oder  bei  andern  Sachverständigen
  verschaffen  können.

Die  k.  Kreisregierung  hat  hienach  das  weiter  Geeignete
alsbald  zu  verfügen.
München,  den  20.  Juli  1829.

Staatsministerium  des  Innern.
An  sämmtliche  kgl.  Kreisregierungen  diesseits  des  Rheins  also  ergangen
und  der  Regierung  des  Rheinkreises  in  Abschrift  zur  Kenntniß  und  geeigneten
  Darnachachtung  mitgetheilt.