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dem Ende in Kenntniß gesetzt, um das Publikum auf die durch
den Genuß solcher Käse für die Gesundheit und das Leben
entstehenden., höchst nachtheiligen Folgen aufmerksam machen
zu lassen. — Zugleich sind die Polizeibehörden anzuweisen,
die diesfalls bestehenden sanitätspolizeilichen Vorschriften genau
einzuhalten, und besonders die auf öffentlichen Märkten feilgebotenen
Käse durch die Beschaucommission auch in Hinsicht
auf das Alter untersuchen zu lassen.
München, den 24. August 1834.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche kgl. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
Weine.
Nr. 10,846. F. 221.
Ministerial-Entschließung vom 20. Juli 1829, die Instruktion für
die Prüfung der Weine in Beziehung auf Verfälschung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung wird anliegend die von Seiner Königlichen
Majestät genehmigte Instruktion zur Prüfung der Weine
in Beziehung auf ihre Verfälschungen, mit dem Auftrage mitgetheilt,
diese Instruktion, in geeigneter Art, durch das Kreis-Intelligenzblatt
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und die
betreffenden Polizeibehörden anzuweisen, sich an die Vorschriften
dieser Instruktion bei den vorzunehmenden Weinuntersuchungen
genau zu halten.
Zugleich ist aber auch sämmtlichen Weinhändlern und Weinwirthen
zu eröffnen, daß in Zukunft eine Entschuldigung als
hätten sie ihre gefälschten Weine schon so gekauft und nur nicht
gekannt, nicht mehr zugelassen werden könne, da nach §. 6. der
Gewerbs-Instruktion vom 28. Dezember 1825 jeder verpflichtet
ist, die in sein Fach einschlägigen Handlungs= und Waarenkenntnisse
zu besitzen und Weinhändler und Weinwirthe sich
solche bei dem Gerichtsarzte, Apotheker oder bei andern Sachverständigen
verschaffen können.
Die k. Kreisregierung hat hienach das weiter Geeignete
alsbald zu verfügen.
München, den 20. Juli 1829.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche kgl. Kreisregierungen diesseits des Rheins also ergangen
und der Regierung des Rheinkreises in Abschrift zur Kenntniß und geeigneten
Darnachachtung mitgetheilt.