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2) auch vorher schon durch feste Anstellung im öffentlichen Dienste oder
sonst durch Erlangung eines selbstständigen, den Lebensunterhalt gewährenden
Erwerbesz;
3) durch Verheirathung;
4) in den F. 22 unter Ziffer 3 angegebenen Fällen.
Fünfter Ubschnitt.
Von der Geschäftsverwaltung der Anstalt.
g. 24.
An der Verwaltung der Anstalt nehmen sämmtliche Mitglieder des Vereins
(5. 11) insofern Theil, als sie aus ihrer Mitte den Direktor und den Kassirer
(§. 15) wählen und beide dem Ober-Konsistorium zur Bestätigung vorschlagen.
Beide Beamtete des Vereins werden nach Stimmenmehrheit jedesmal
auf drei Jahre gewählt, sind auch nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar,
können jedoch in einem solchen Falle zur Annahme des Amtes nicht gezwungen
werden. Ein Gehaltsbezug ist mit beiden Aemtern nicht verbunden. Sollte
ein geeigneter Kassirer unter den Vereinsgliedern sich nicht finden, so kann
zu dieser Stelle auch ein anderer passender Mann, vorzugsweise der Stadtkämmerer
gewählt und ihm ein angemessener Gehalt ausgeworfen werden.
g. 25.
Dem Direktor gebuͤhrt und liegt ob: die Leitung der den Pensions-Verein
betreffenden Angelegenheiten, sowie die Ausfuͤhrung der darauf sich beziehenden
hoͤheren Anordnungen, die Autorisation der Rechnungsbelege, die Durchsicht der
Jahresrechnungen und der sowohl hierüber, als bei sonst vorkommenden nöthigen
Fällen zu haltende Vortrag an die Vereinsmitglieder. Er erstattet im Namen
des Vereins die nöthig werdenden Berichte an das Ober-Konsistorium
und vertritt die Anstalt nach außen, auch vor Gericht, vorbehältlich der obervormundschaftlichen
Aufsicht des Ober-Konsistoriums.
§#.26.
Der Kassirer hat die Einnahmen und Ausgaben, bezüglich nach den Autorisationen
des Direktors, zu besorgen, auf sofortige verzinsliche Anlegung entbehrlicher
Kassevorräthe Bedacht zu nehmen und jährlich mit dem Schlusse des
Kalenderjahres Rechnung abzulegen. Derselbe muß eine von dem Ober-Konsistorium
festzusetzende Kaution und daneben ein Privilegium gerichtlich bestellen.
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