Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845. (29)

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2)  auch  vorher  schon  durch  feste  Anstellung  im  öffentlichen  Dienste  oder
sonst  durch  Erlangung  eines  selbstständigen,  den  Lebensunterhalt  gewährenden
  Erwerbesz;

3)  durch  Verheirathung;

4)  in  den  F.  22  unter  Ziffer  3  angegebenen  Fällen.

Fünfter  Ubschnitt.

Von  der  Geschäftsverwaltung  der  Anstalt.
g.  24.

An  der  Verwaltung  der  Anstalt  nehmen  sämmtliche  Mitglieder  des  Vereins
(5.  11)  insofern  Theil,  als  sie  aus  ihrer  Mitte  den  Direktor  und  den  Kassirer
  (§.  15)  wählen  und  beide  dem  Ober-Konsistorium  zur  Bestätigung  vorschlagen.
  Beide  Beamtete  des  Vereins  werden  nach  Stimmenmehrheit  jedesmal
auf  drei  Jahre  gewählt,  sind  auch  nach  Ablauf  dieser  Zeit  wieder  wählbar,
können  jedoch  in  einem  solchen  Falle  zur  Annahme  des  Amtes  nicht  gezwungen
werden.  Ein  Gehaltsbezug  ist  mit  beiden  Aemtern  nicht  verbunden.  Sollte
ein  geeigneter  Kassirer  unter  den  Vereinsgliedern  sich  nicht  finden,  so  kann
zu  dieser  Stelle  auch  ein  anderer  passender  Mann,  vorzugsweise  der  Stadtkämmerer
  gewählt  und  ihm  ein  angemessener  Gehalt  ausgeworfen  werden.

g.  25.

Dem  Direktor  gebuͤhrt  und  liegt  ob:  die  Leitung  der  den  Pensions-Verein
betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  die  Ausfuͤhrung  der  darauf  sich  beziehenden
hoͤheren  Anordnungen,  die  Autorisation  der  Rechnungsbelege,  die  Durchsicht  der
Jahresrechnungen  und  der  sowohl  hierüber,  als  bei  sonst  vorkommenden  nöthigen
  Fällen  zu  haltende  Vortrag  an  die  Vereinsmitglieder.  Er  erstattet  im  Namen
  des  Vereins  die  nöthig  werdenden  Berichte  an  das  Ober-Konsistorium
und  vertritt  die  Anstalt  nach  außen,  auch  vor  Gericht,  vorbehältlich  der  obervormundschaftlichen
  Aufsicht  des  Ober-Konsistoriums.

§#.26.

Der  Kassirer  hat  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  bezüglich  nach  den  Autorisationen
  des  Direktors,  zu  besorgen,  auf  sofortige  verzinsliche  Anlegung  entbehrlicher
  Kassevorräthe  Bedacht  zu  nehmen  und  jährlich  mit  dem  Schlusse  des
Kalenderjahres  Rechnung  abzulegen.  Derselbe  muß  eine  von  dem  Ober-Konsistorium
  festzusetzende  Kaution  und  daneben  ein  Privilegium  gerichtlich  bestellen.

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