Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

204

Graf  v.  Gräveniz,
Hochstetter,
Pfeilsticker  und
Schmid.
Die  Candidaten  der  ersten  Atheilung  haben
Freitag  den  8.  Mai  v.  J.,
diejenigen  der  zweiten  Abtheilung
Freitag  den  15.  desselben  Monats,
dicjenigen  der  dritten  Abtheilung
Freitag  den  22.  desselben  Monats,
diejenigen  der  vierten  Abtheilung  endlich
Freitag  den  20.  desselben  Monats
in  Stuttgart  sich  einzufinden  und  beziehungsweise  an  den  bezcichurten  Tagen  Nachmittags
zwischen  3  und  5  Uhr  auf  der  Kanzlei  des  Ober-Tribunals  sich  zu  melden,  um  daselbst
weitere  Anweisung  zu  empfangen.
Stuttgart  den  16.  April  1846.  Prieser.

B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministerium  des  Innern.
Verfügung  in  Betreff  der  Dauer  des  Aufenthalts  der  Gäste  in  den  Wirthöhäusern.

Da  die  Verordnung  vom  20.  April  1817,  betreffend  die  Bestrafung  ves  zu  langen
Aufenthalts  in  den  Wirthshäusern,  in  verschiedenen  Beziehungen  ungleichförmig  gehandhabt
wird,  so  sind  durch  eine  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Geheimenrathes  ertheilte  böchste
Entschließung  vom  8.  d.  M.  nachstehende  Bestimmungen,  welche  an  die  Stelle  jener  Verordnung
  treten,  genehmigt  worden:

1)  Der  Aufenthalt  in  Wirthshäusern  und  ähnlichen  öffentlichen  Orten  der  Unterhaltung
und  des  Zechens-  wegen  ist  von  Nachts  10  Uhr  an  verboten,  uud  nur,  wo  die  Lebensordnung
  und  Verkehrsverhältnisse  dieses  Verbot  besonders  lästig  machen,  wird  durch  besondere
Verfügung  der  Wirthshaus-Besuch  bis  Nachts  11  Uhr  gestattet  werden.  «