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Graf v. Gräveniz,
Hochstetter,
Pfeilsticker und
Schmid.
Die Candidaten der ersten Atheilung haben
Freitag den 8. Mai v. J.,
diejenigen der zweiten Abtheilung
Freitag den 15. desselben Monats,
dicjenigen der dritten Abtheilung
Freitag den 22. desselben Monats,
diejenigen der vierten Abtheilung endlich
Freitag den 20. desselben Monats
in Stuttgart sich einzufinden und beziehungsweise an den bezcichurten Tagen Nachmittags
zwischen 3 und 5 Uhr auf der Kanzlei des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst
weitere Anweisung zu empfangen.
Stuttgart den 16. April 1846. Prieser.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung in Betreff der Dauer des Aufenthalts der Gäste in den Wirthöhäusern.
Da die Verordnung vom 20. April 1817, betreffend die Bestrafung ves zu langen
Aufenthalts in den Wirthshäusern, in verschiedenen Beziehungen ungleichförmig gehandhabt
wird, so sind durch eine nach vorgängiger Vernehmung des Geheimenrathes ertheilte böchste
Entschließung vom 8. d. M. nachstehende Bestimmungen, welche an die Stelle jener Verordnung
treten, genehmigt worden:
1) Der Aufenthalt in Wirthshäusern und ähnlichen öffentlichen Orten der Unterhaltung
und des Zechens- wegen ist von Nachts 10 Uhr an verboten, uud nur, wo die Lebensordnung
und Verkehrsverhältnisse dieses Verbot besonders lästig machen, wird durch besondere
Verfügung der Wirthshaus-Besuch bis Nachts 11 Uhr gestattet werden. «