Metadata : Der Friedensvertrag von Versailles

             b)  Für  den  Fall,  daß  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder
                   für  einen  Teil  desselben  die  Vereinigung  mit  Frankreich  be-                   schließen
  sollte,  verpflichtet  sich  Deutschland  schon  jetzt,  Frank-                   reich
  in  Ausführung  der  entsprechenden  Entscheidung  des
                   Völkerbundes  alle  seine  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  von  dem
                   Völkerbund  im  einzelnen  festgesetzte  Gebiet  abzutreten.

             c)  Für  den  Fall,  daß  der  Völkerbund  für  das  ganze  Gebiet  oder
                  einen  Teil  desselben  die  Vereinigung  mit  Deutschland  beschließen
                  sollte,  ist  es  Sache  des  Völkerbundes,  für  die  Wiedereinsetzung
                  Deutschlands  in  das  von  dem  Völkerbund  im  einzelnen  fest-                  gestellte
  Gebiet  Sorge  zu  tragen.

                                                                      §  36.

       Für  den  Fall,  daß  der  Völkerbund  die  Vereinigung  des  ganzen
Saarbeckens  oder  eines  Teils  desselben  mit  Deutschland  beschließen
sollte,  hat  Deutschland  die  Eigentumsrechte  Frankreichs  auf  die  in
diesem  Teil  befindlichen  Gruben  im  ganzen  zu  einem  in  Gold  zu
zahlenden  Preise  zurückzukaufen.  Dieser  Preis  wird  von  drei  Sachverständigen
  festgesetzt,  die  mit  Stimmenmehrheit  beschließen.  Einer  der
Sachverständigen  wird  von  Deutschland,  einer  von  Frankreich  und  einer
von  dem  Völkerbund  ernannt.  Der  letztere  darf  weder  Franzose  noch
Deutscher  sein.*)

      Die  Sicherheit,  die  Deutschland  für  Leistung  dieser  Zahlung
zu  geben  hat,  wird  von  der  Wiedergutmachungskommission  in  Erwägung
  gezogen  werden  und  Deutschland  wird  zu  diesem  Zweck
eine  erste  Hypothek  auf  sein  Vermögen  oder  seine  Einkünfte  aller
Art,  die  durch  die  Wiedergutmachungskommission  angenommen
werden,  beschaffen  können.

       Wenn  Deutschland  trotzdem  ein  Jahr  nach  dem  Datum,  an  dem
die  Zahlung  hätte  geleistet  werden  müssen,  diese  nicht  erledigt  hat,
wird  die  Wiedergutmachungskommission  in  übereinstimmung  mit
den  Instruktionen,  die  ihr  seitens  des  Völkerbundes  erteilt  werden
können,  Abhilfe  schaffen,  wenn  nötig,  durch  Liquidation  des  in
Frage  stehenden  Teils  der  Bergwerke.

                                                       §  37.

Geht  infolge  des  im  §  36  vorgesehenen  Rückkaufs  das  Eigentum
der  Gruben  oder  eines  Teiles  der  Gruben  an  Deutschland  über,  so
haben  der  französische  Staat  und  die  französischen  Staatsangehörigen
das  Recht,  diejenigen  Kohlenmengen  aus  dem  Becken  zu   kaufen,  die  durch                    --------------------------------------------------    *)

  Der  Schlußsatz,  an  dessen  Stelle  die  beiden  letzten  Absätze  getreten  sind,
lautete  ursprünglich:  „Wenn  der  oben  vorgesehene  Preis  in  den  6  Monaten,
die  auf  die  Entscheidung  der  Sachverständigen  folgen,  von  Deutschland  nicht
bezahlt  worden  ist,  so  fällt  das  Gebiet  endgültig  an  Frankreich“.

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