b) Für den Fall, daß der Völkerbund für das ganze Gebiet oder
für einen Teil desselben die Vereinigung mit Frankreich be- schließen
sollte, verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, Frank- reich
in Ausführung der entsprechenden Entscheidung des
Völkerbundes alle seine Rechte und Ansprüche auf das von dem
Völkerbund im einzelnen festgesetzte Gebiet abzutreten.
c) Für den Fall, daß der Völkerbund für das ganze Gebiet oder
einen Teil desselben die Vereinigung mit Deutschland beschließen
sollte, ist es Sache des Völkerbundes, für die Wiedereinsetzung
Deutschlands in das von dem Völkerbund im einzelnen fest- gestellte
Gebiet Sorge zu tragen.
§ 36.
Für den Fall, daß der Völkerbund die Vereinigung des ganzen
Saarbeckens oder eines Teils desselben mit Deutschland beschließen
sollte, hat Deutschland die Eigentumsrechte Frankreichs auf die in
diesem Teil befindlichen Gruben im ganzen zu einem in Gold zu
zahlenden Preise zurückzukaufen. Dieser Preis wird von drei Sachverständigen
festgesetzt, die mit Stimmenmehrheit beschließen. Einer der
Sachverständigen wird von Deutschland, einer von Frankreich und einer
von dem Völkerbund ernannt. Der letztere darf weder Franzose noch
Deutscher sein.*)
Die Sicherheit, die Deutschland für Leistung dieser Zahlung
zu geben hat, wird von der Wiedergutmachungskommission in Erwägung
gezogen werden und Deutschland wird zu diesem Zweck
eine erste Hypothek auf sein Vermögen oder seine Einkünfte aller
Art, die durch die Wiedergutmachungskommission angenommen
werden, beschaffen können.
Wenn Deutschland trotzdem ein Jahr nach dem Datum, an dem
die Zahlung hätte geleistet werden müssen, diese nicht erledigt hat,
wird die Wiedergutmachungskommission in übereinstimmung mit
den Instruktionen, die ihr seitens des Völkerbundes erteilt werden
können, Abhilfe schaffen, wenn nötig, durch Liquidation des in
Frage stehenden Teils der Bergwerke.
§ 37.
Geht infolge des im § 36 vorgesehenen Rückkaufs das Eigentum
der Gruben oder eines Teiles der Gruben an Deutschland über, so
haben der französische Staat und die französischen Staatsangehörigen
das Recht, diejenigen Kohlenmengen aus dem Becken zu kaufen, die durch -------------------------------------------------- *)
Der Schlußsatz, an dessen Stelle die beiden letzten Absätze getreten sind,
lautete ursprünglich: „Wenn der oben vorgesehene Preis in den 6 Monaten,
die auf die Entscheidung der Sachverständigen folgen, von Deutschland nicht
bezahlt worden ist, so fällt das Gebiet endgültig an Frankreich“.
36