§ 29.
Diejenigen Einwohner des Saarbeckengebiets, die dieses Gebiet zu
verlassen wünschen, haben volles Recht, dort ihr unbewegliches Eigentum
zu behalten oder es zu angemessenen Preisen zu verkaufen und ihre
bewegliche Habe abgabenfrei mitzunehmen.
§ 30.
Im Saarbeckengebiet findet kein Militärdienst statt, weder pflichtmäßiger
noch freiwilliger. Die Errichtung von Befestigungen ist daselbst
untersagt.
Nur eine örtliche Gendarmerie wird zur Aufrechterhaltung der
Ordnung eingerichtet.
Es ist Sache der Regierungskommission, unter allen Umständen für den
Schutz von Personen und Eigentum im Saarbeckengebiet Sorge zu tragen.
§ 3l.
Das Saarbeckengebiet, wie es im Artikel 48 des vorliegenden
Vertrags abgegrenzt ist, wird dem französischen Zollsystem unterworfen.
Der Ertrag aus den Zöllen auf die für den örtlichen Verbrauch
bestimmten Waren wird nach Abzug aller Erhebungskosten dem Haushalt
des genannten Gebiets zugewiesen.
Kein Ausfuhrzoll darf auf die Erzeugnisse der Erzindustrie oder auf
die Kohlen gelegt werden, die aus diesem Gebiet nach Deutschland
gehen, oder auf die deutsche Ausfuhr, die für die Industrien des Saarbeckengebiets
bestimmt ist.
Rohstoffe und Fabrikate, die aus dem Saarbeckengebiet stammen,
sind bei ihrer Durchfuhr durch Deutschland von allen Zollabgaben
befreit, ebenso die deutschen Erzeugnisse bei ihrer Durchfuhr durch das
Saarbeckengebiet,. Während eines Zeitraums von 5 Jahren nach
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags genießen die im Saarbeckengebiet
hergestellten und daher kommenden Erzeugnisse Einfuhrfreiheit in
Deutschland. Während derselben Zeit ist die deutsche Einfuhr nach
dem Saarbeckengebiet für Erzeugnisse, die zum örtlichen Gebrauch bestimmt
sind, von Zollabgaben befreit.
Im Laufe dieser 5 Jahre behält sich die französische Regierung
vor, für jeden Gegenstand, der aus dem Saarbeckengebiet kommt und in
dem sich Rohstoffe oder Halbfabrikate befinden, die zollfrei aus Deutschland
gekommen sind, die in Frankreich zugelassenen Mengen zu beschränken,
und zwar auf Grundlage der jährlichen Durchschnittsmengen,
die im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 nach Elsaß-Lothringen und
Frankreich eingeführt worden sind. Dieser Durchschnitt soll mit Hilfe
aller amtlichen Angaben und statistischen Unterlagen festgestellt werden.
§ 32.
Der Umlauf französischen Geldes im Saarbeckengebiet darf in keiner
Weise verboten oder eingeschränkt werden.
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