Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

                                                      §  29.

       Diejenigen  Einwohner  des  Saarbeckengebiets,  die  dieses  Gebiet  zu
verlassen  wünschen,  haben  volles  Recht,  dort  ihr  unbewegliches  Eigentum
zu  behalten  oder  es  zu  angemessenen  Preisen  zu  verkaufen  und  ihre
bewegliche  Habe  abgabenfrei  mitzunehmen.

                                                   §  30.

      Im  Saarbeckengebiet  findet  kein  Militärdienst  statt,  weder  pflichtmäßiger
  noch  freiwilliger.  Die  Errichtung  von  Befestigungen  ist  daselbst
untersagt.

     Nur  eine  örtliche  Gendarmerie  wird  zur  Aufrechterhaltung  der
Ordnung  eingerichtet.

     Es  ist  Sache  der  Regierungskommission,  unter  allen  Umständen  für  den
Schutz  von  Personen  und  Eigentum  im  Saarbeckengebiet  Sorge  zu  tragen.
                                                   §  3l.

      Das  Saarbeckengebiet,  wie  es  im  Artikel  48  des  vorliegenden
Vertrags  abgegrenzt  ist,  wird  dem  französischen  Zollsystem  unterworfen.
Der  Ertrag  aus  den  Zöllen  auf  die  für  den  örtlichen  Verbrauch
bestimmten  Waren  wird  nach  Abzug  aller  Erhebungskosten  dem  Haushalt
  des  genannten  Gebiets  zugewiesen.

      Kein  Ausfuhrzoll  darf  auf  die  Erzeugnisse  der  Erzindustrie  oder  auf
die  Kohlen  gelegt  werden,  die  aus  diesem  Gebiet  nach  Deutschland
gehen,  oder  auf  die  deutsche  Ausfuhr,  die  für  die  Industrien  des  Saarbeckengebiets
  bestimmt  ist.

      Rohstoffe  und  Fabrikate,  die  aus  dem  Saarbeckengebiet  stammen,
sind  bei  ihrer  Durchfuhr  durch  Deutschland  von  allen  Zollabgaben
befreit,  ebenso  die  deutschen  Erzeugnisse  bei  ihrer  Durchfuhr  durch  das
Saarbeckengebiet,.  Während  eines  Zeitraums  von  5  Jahren  nach
Inkrafttreten  des  vorliegenden  Vertrags  genießen  die  im  Saarbeckengebiet
  hergestellten  und  daher  kommenden  Erzeugnisse  Einfuhrfreiheit  in
Deutschland.  Während  derselben  Zeit  ist  die  deutsche  Einfuhr  nach
dem  Saarbeckengebiet  für  Erzeugnisse,  die  zum  örtlichen  Gebrauch  bestimmt
  sind,  von  Zollabgaben  befreit.

        Im  Laufe  dieser  5  Jahre  behält  sich  die  französische  Regierung
vor,  für  jeden  Gegenstand,  der  aus  dem  Saarbeckengebiet  kommt  und  in
dem  sich  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  befinden,  die  zollfrei  aus  Deutschland
  gekommen  sind,  die  in  Frankreich  zugelassenen  Mengen  zu  beschränken,
  und  zwar  auf  Grundlage  der  jährlichen  Durchschnittsmengen,
die  im  Laufe  der  Jahre  1911  bis  1913  nach  Elsaß-Lothringen  und
Frankreich  eingeführt  worden  sind.  Dieser  Durchschnitt  soll  mit  Hilfe
aller  amtlichen  Angaben  und  statistischen  Unterlagen  festgestellt  werden.

                                                          §  32.

Der  Umlauf  französischen  Geldes  im  Saarbeckengebiet  darf  in  keiner

Weise  verboten  oder  eingeschränkt  werden.

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