Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

auf  vie  einzelnen  Steuerpflichtigen.  s10  demselben  Maßstabe,  zur  Einziehung
sowie  jmur  Abführung  im  Ganzen  an  die  Amtskasse  überwiesen.

Den  Gemeinden  bleibt  die  Beschlußfassung  darüber  vorbehalten,  in  welcher
Weise  ihre  Antheile  an  den  —  aufgebracht  werden  sollen.

Sefem  cs  10  um  solche  ur  für  die  Amtsverbände  handelt,
vache  in  besonders  hervorragendem  oder  befonders  geringem  Mahe  einzelnen

Theilen  des  Amtsbezirkes  zu  Gute  kommen,  kann  die  Amtsversammlung  beschlißem
  „für  die  Autemgchärig  dieser  Theile  der  Amtsbezirke  eine  Mehr-  oder
Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.  Die  Mehrbelastung  kann  nach  Maßgabe
der  Beschlüsse  der  Amtsversammlung  durch  Natutalleistungen  ersetzt  werden.

H.  Mn.

Deeienigen  physischen  Personen  welche,  ohne  in  dem  Amtsbeirt  einen
Wohnsitz  zu  haben,  beziehungsweise  in  demselben  zu  den  personlichen  Staattsteuern
  veranlagt  zu  sein,  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen  oder  ein  stehendes
Gewerbe  oder  außerhalp  elmer  Gewerkschaft  Bergbau  betreiben  (Forensen),  mit
Einschluß  der  nicht  im  Amtsbezirke  wohnenden  Gesellschafter  einer  offenen  Handelsgesellschaft
  oder  einer  Kommanditgesellschaft,  sind  verpflichtet,  zu  denjenigen  Amtsabgaben
  beizutragen,  welche  auf  den  Grundbesitz,  das  Gewerbe  oder  das  aus
diesen  Lr#en  fließende  Einkommen  gelegt  werden.

in  Gleiches  gilt  von  den  juristischen  Personen,  von  den  Kommanditgrnslihn
  auf  Aktien  und  Aktiengesellschaften.  sowie  Berggewerkschaften,  welche
im  Amtsbezirke  Grundeigenthum  besitzen  oder  ein  stehendes  Gewerbe  oder  Bergbau
  betreiben.

Der  Fiskus  kann  zu  den  Amtsabgaben  wegen  seines  aus  Grundbesit,
Gewerbe--  und  Bergbaubetrieb  fließenden  Einkommens  nicht  herangezogen,  dagegen
mit  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  um  die  Hälfte  desjenigen  Prozentsatzes  stärker
belastet  werden,  mit  welchem  die  Einkommensteuer  dazu  herangezogen  wird.  Im
Falle  des  dritten  Satzes  im  zweiten  Absatze  des  §.  7a  tritt  diese  Belastung  auch
ohne  Beschluß  der  Amtsversammlung  ein.

Die  Einschähung  der  Forensen,  der  Bergwerksbesiher,  der  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  der  Aktiengesellschaften  und  der  juristischen  Personen  zu
den  Amtsabgaben  erfolgt,  soweit  sie  zu  den  der  Vertheilung  der  letzteren  zu
Grunde  gelegten  Staatssteuersätzen  (P.  7)  nicht  schon  unmittelhar  herangezogen
oder  veranlagt  sind,  von  dem  Amtsausschusse  nach  den  für  die  Veranlagung
dieser  Steuern  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  unter  Anwendung  des  für  die
Amtsabgaben  bestimmten  Antheilsverhältnisses.

*

NRiemand  darf  von  demselben  Einkommen  in  verschiedenen  Amtsbezirken
oder  Kreisen  zu  den  Amtsabgaben  (Kreisabgaben)  herangezogen  erben.  Es

Mehr  ·  oder  Minberbelastung
  elnzelner
Theile  der  Amtsbezirke.

Heranziehung  der
emten,  „  juristischen
ersonen  u.  s.  w.  zu
den  Amtsobgaben.

Unzulässigleit  einer
Ooppelbesteuerung.
br#sselben  Einkommens.