VII. Armeekorps.
Stellvertretendes
Generalkommando. Münster, den 11. 1. 1916.
Abt. 1d Nr. 338.
Verordnung.
In Ergänzung der Verordnung des stelldertr.
Generalkommandos vom 2. Februar
1915 — 1d Nr. 536* — werden die Herren
Regierungspräsidenten (Fürstlichen Regierungen)
ermächtigt, nicht nur die Benutzung,
sondern auch den Verkauf von Handschrotmühlen
zu verbieten und von diesem,Verbot
sich selbst, oder in Landkreisen den Landräten,
in Stadtkreisen den Ortspolizeibehörden Ausnahmen
vorzubehalten.
Die Abertretung der danach erlassenen
Verbote wird gemäß § 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 1. Juni 1851
in der Fassung vom 11. Dezember 1915 mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe
bis zu 1500 Mark bestraft.
Der kommandierende General:
Frhr. von Gayl.
Seite 24 des Heftes.
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