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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 22
Juhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. S. 101.
(Nr. 50000 Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von
Roggenbrot. Vom 5. Febmar 1917.
A-# Grund des §& 5 der Verordnung über die Bereitung von Backware vom
26. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 413) und der Verordnung zur Anderung
dieser Verordnung über die Bereitung von Backware vom 18. Januar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit & 1 der Bekanntmachung über die
Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 402) wird bestimmt:
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Zur Bereitung von Roggenbrot können statt Kartoffel Rüben, mit Ausnahme
von Juckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gewichtsteile
Trockenrüben hundert Gewichtsteilen Kartoffelflocken und hundert Gewichts.
teile frischer Rüben fünfzig Gewichtsteilen gequetschter oder geriebener Kartoffeln.
*
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Februar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstal##en.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Geseybl. 1917. 22
Ausgegeben zu Berlin den 7. Februar 1917.