thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1917

 

Nr.  22

Juhalt:  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Rüben  bei  der  Bereitung  von  Roggenbrot.  S.  101.

(Nr.  50000  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Rüben  bei  der  Bereitung  von
Roggenbrot.  Vom  5.  Febmar  1917.

A-#  Grund  des  §&  5  der  Verordnung  über  die  Bereitung  von  Backware  vom
26.  Mai  1916  (eichs-Gesetzbl.  S.  413)  und  der  Verordnung  zur  Anderung
dieser  Verordnung  über  die  Bereitung  von  Backware  vom  18.  Januar  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  68)  in  Verbindung  mit  &  1  der  Bekanntmachung  über  die
Errichtung  eines  Kriegsernährungsamts  vom  22.  Mai  1916  (Reichs-Gesetzbl.
S.  402)  wird  bestimmt:

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Zur  Bereitung  von  Roggenbrot  können  statt  Kartoffel  Rüben,  mit  Ausnahme
  von  Juckerrüben,  verwendet  werden.  Dabei  entsprechen  hundert  Gewichtsteile
  Trockenrüben  hundert  Gewichtsteilen  Kartoffelflocken  und  hundert  Gewichts.
teile  frischer  Rüben  fünfzig  Gewichtsteilen  gequetschter  oder  geriebener  Kartoffeln.

*
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  5.  Februar  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts
von  Batocki

 

Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstal##en.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.

Reichs-Geseybl.  1917.  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1917.