235
W 28.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 24. August 1865.
« Inhalt.
Königliche Dekrete. Gesetz, die Errichtung von Handelsgerichten und das Verfahren vor denselben
betreffend (Handelsgerichts-Ordnung).
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Gesetz,
die Errichtung von Handelsgerichten und das Verfahren vor denselben betreffend,
(Handelsgerichts-Ordnung).
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Um dem Bedürfnisse von Handelsgerichten gleichzeitig mit der Einführung des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuchs zu genügen, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung
Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
1. Von der Verfassung der Handelsgerichte und des Oberbandelsgerichts.
Art. 1.
Handelsgerichte werden errichtet in Stuttgart, Ulm, Heilbronn und Reutlingen.
Ihr Sprengel umfaßt den betreffenden Oberamtsbezirk und, wo das Bedürfniß vor-