Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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W  28.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  24.  August  1865.
«  Inhalt.
Königliche  Dekrete.  Gesetz,  die  Errichtung  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben
  betreffend  (Handelsgerichts-Ordnung).

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Gesetz,

die  Errichtung  von  Handelsgerichten  und  das  Verfahren  vor  denselben  betreffend,
(Handelsgerichts-Ordnung).

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Um  dem  Bedürfnisse  von  Handelsgerichten  gleichzeitig  mit  der  Einführung  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuchs  zu  genügen,  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung
  Unseres  Geheimen-Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:

1.  Von  der  Verfassung  der  Handelsgerichte  und  des  Oberbandelsgerichts.
Art.  1.
Handelsgerichte  werden  errichtet  in  Stuttgart,  Ulm,  Heilbronn  und  Reutlingen.

Ihr  Sprengel  umfaßt  den  betreffenden  Oberamtsbezirk  und,  wo  das  Bedürfniß  vor-