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mit dem Ablaufe eines Jabrs, vom Tage der Verkündigung an gerechnet, seine Wirkung,
vorausgesetzt, daß der Konkurs nicht innerhalb des Jahres gegen den Schuldner eingfleitet wird.
Die vor der Verkündigung ves gegenwärtigen Gesetzes erworbenen Vorzugsrechte der
Wechselgläubiger sowie Derjenigen, welche gegen Ausstellung einer heglaubigten
Schuldverschreibung Geld angeliehen oder angeborgt haben, sind auch fernerhin gültig.
Jedoch bört ihre Gültigkeit auf, wenn dieselben nicht innerhalb sechs Monaten von Erlassung
des im Art. 63 bestimmten öffentlichen Aufrufs an ordnungsmäßig angemeldet sind.
Diese Anmeldung ist in Beziehung auf diejenigen Urkunden nicht erforderlich, welche
zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes bereits sich in Händen eines Gerichts befinden
oder vor dem Ablause der Anmeldungsfrist einem solchen übergeben werden.
Gegen die Versäumung der für die Anmeldung bestimmten Frist findet keine Wievereinsetzung
in den vorigen Stand statt.
Art. 63.
Der in vorstehendem Artikel bezeichnete Aufruf erfolgt durch das Justizministerium.
Die Anmelvung der erwähnten Vorzugsrechte hat dadurch zu gescheben, daß die betreffenden
Urkunden einem Gerichts= oder Amtsnotar vorgelegt werden, welcher die an ibn
geschehene Vorlegung in ein fortlaufendes Register einzutragen und die erfolgte Vorlegung
und Eintragung auf der Urkunde zu beglaubigen hat.
Zu einer Feststellung der Aechtheit der Unterschriften ist der Gerichts= oder Amtsnotar
nicht verpflichtet.
Für ihre Bemühungen mit den Anmeldungen gebübrt den Notaren eine besondere,
von dem Anmeldenden zu entrichtende Belohnung, deren Betrag durch Verfügung des Justigministeriums
festgesetzt werden wird.
Ühnsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes
beauftragt. «
Gegeben, Ostende den 13. August 1865.
Karl.
Der provisorische Chef des Justiz-Departements:
Neuratb.
Der Minister des Innern:
Geßler. Auf Befebl des Königs:
Der Kabinets-Chef:
Egloffstein.
Gevdruckt bei G. Hasselbrinkk.