Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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mit  dem  Ablaufe  eines  Jabrs,  vom  Tage  der  Verkündigung  an  gerechnet,  seine  Wirkung,
vorausgesetzt,  daß  der  Konkurs  nicht  innerhalb  des  Jahres  gegen  den  Schuldner  eingfleitet  wird.

Die  vor  der  Verkündigung  ves  gegenwärtigen  Gesetzes  erworbenen  Vorzugsrechte  der
Wechselgläubiger  sowie  Derjenigen,  welche  gegen  Ausstellung  einer  heglaubigten
Schuldverschreibung  Geld  angeliehen  oder  angeborgt  haben,  sind  auch  fernerhin  gültig.
Jedoch  bört  ihre  Gültigkeit  auf,  wenn  dieselben  nicht  innerhalb  sechs  Monaten  von  Erlassung
  des  im  Art.  63  bestimmten  öffentlichen  Aufrufs  an  ordnungsmäßig  angemeldet  sind.

Diese  Anmeldung  ist  in  Beziehung  auf  diejenigen  Urkunden  nicht  erforderlich,  welche
zur  Zeit  der  Verkündigung  des  Gesetzes  bereits  sich  in  Händen  eines  Gerichts  befinden
oder  vor  dem  Ablause  der  Anmeldungsfrist  einem  solchen  übergeben  werden.

Gegen  die  Versäumung  der  für  die  Anmeldung  bestimmten  Frist  findet  keine  Wievereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  statt.

Art.  63.

Der  in  vorstehendem  Artikel  bezeichnete  Aufruf  erfolgt  durch  das  Justizministerium.

Die  Anmelvung  der  erwähnten  Vorzugsrechte  hat  dadurch  zu  gescheben,  daß  die  betreffenden
  Urkunden  einem  Gerichts=  oder  Amtsnotar  vorgelegt  werden,  welcher  die  an  ibn
geschehene  Vorlegung  in  ein  fortlaufendes  Register  einzutragen  und  die  erfolgte  Vorlegung
und  Eintragung  auf  der  Urkunde  zu  beglaubigen  hat.

Zu  einer  Feststellung  der  Aechtheit  der  Unterschriften  ist  der  Gerichts=  oder  Amtsnotar
nicht  verpflichtet.

Für  ihre  Bemühungen  mit  den  Anmeldungen  gebübrt  den  Notaren  eine  besondere,
von  dem  Anmeldenden  zu  entrichtende  Belohnung,  deren  Betrag  durch  Verfügung  des  Justigministeriums
  festgesetzt  werden  wird.
Ühnsere  Minister  der  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes
beauftragt.  «

Gegeben,  Ostende  den  13.  August  1865.

Karl.
Der  provisorische  Chef  des  Justiz-Departements:
Neuratb.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.  Auf  Befebl  des  Königs:
Der  Kabinets-Chef:
Egloffstein.

Gevdruckt  bei  G.  Hasselbrinkk.