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(Nr. 6962.) Statut der Genossenschaft für die Melioration des Samica-Thales bei Stenschewo,
Kreis Posen. Vom l4. Dezember 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des
Gesetzes vom 11. Mai 1853. und der §#. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar
1843., was folgt:
S. 1.
Die Besitzer der im Samica-Thale unterhalb der Tomice-Mühle bis zur
Wytobel-Mühle — bei Stenschewo, Kreis Posen — zu naß belegenen Wiesen
und Bruchgrundstücke werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag
ihrer Ernn#c#che durch Aufhebung des Wasserstaues der Wytobel-Mühle und
Senkung des Wasserspiegels, ferner durch Regulirung des Samica-Flußlaufes
und Anlage von Bewässerungs= Stauanlagen zu verbsfern,
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem
Kreisgerichte zu Posen.
§ 2.
Dem Verbande liegt ob, den vom Kreisbaumeister Rose unterm 15. August
1867. entworfenen Meliorationsplan mit denjenigen Modifikationen zur Ausführung
zu bringen, welche bei der Prüfung durch die Abtheilung für das Bauwesen
im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nothwendig
erachtet werden.
Die künftige Unterhaltung des nach dem Plane zu räumenden und zu
regulirenden Samica-Flußlaufes von der Tomice-Mühle bis zur Einmündung in
den Wnytobel-See, sowie die Unterhaltung der auf Kosten des Verbandes anzulegenden
Schleusen und Brücken, ist Sache des Verbandes.
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums
für landwirthschaftliche Angelegenheiten vorgenommen werden.
G. 3.
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das
Recht zur Eproprigtion verliehen, insbesondere auch zur Erwerbung des Mühlenstamechts
und der dazu gehörigen Stauanlagen der Wytobel-Mühle.
ç Die Feststellung der Sschödigungen erfolgt im Mangel einer Einigung
— SF. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. bezeichneten
ren.
KC. 4.
Die Kosten zur Ausführung des Meliorationsplanes und der Unterhaltung
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Berbad
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