Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  6962.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  des  Samica-Thales  bei  Stenschewo,
  Kreis  Posen.  Vom  l4.  Dezember  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  auf  Grund  des  Artikels  2.  des
Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  und  der  §#.  56.  und  57.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.,  was  folgt:

S.  1.

Die  Besitzer  der  im  Samica-Thale  unterhalb  der  Tomice-Mühle  bis  zur
Wytobel-Mühle  —  bei  Stenschewo,  Kreis  Posen  —  zu  naß  belegenen  Wiesen
und  Bruchgrundstücke  werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um  den  Ertrag
ihrer  Ernn#c#che  durch  Aufhebung  des  Wasserstaues  der  Wytobel-Mühle  und
Senkung  des  Wasserspiegels,  ferner  durch  Regulirung  des  Samica-Flußlaufes
und  Anlage  von  Bewässerungs=  Stauanlagen  zu  verbsfern,

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Posen.

§  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  vom  Kreisbaumeister  Rose  unterm  15.  August
1867.  entworfenen  Meliorationsplan  mit  denjenigen  Modifikationen  zur  Ausführung
  zu  bringen,  welche  bei  der  Prüfung  durch  die  Abtheilung  für  das  Bauwesen
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  nothwendig
  erachtet  werden.

Die  künftige  Unterhaltung  des  nach  dem  Plane  zu  räumenden  und  zu
regulirenden  Samica-Flußlaufes  von  der  Tomice-Mühle  bis  zur  Einmündung  in
den  Wnytobel-See,  sowie  die  Unterhaltung  der  auf  Kosten  des  Verbandes  anzulegenden
  Schleusen  und  Brücken,  ist  Sache  des  Verbandes.

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

G.  3.
Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Eproprigtion  verliehen,  insbesondere  auch  zur  Erwerbung  des  Mühlenstamechts
  und  der  dazu  gehörigen  Stauanlagen  der  Wytobel-Mühle.
ç  Die  Feststellung  der  Sschödigungen  erfolgt  im  Mangel  einer  Einigung
—  SF.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bezeichneten
ren.

KC.  4.

Die  Kosten  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  und  der  Unterhaltung
  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  werden  von  den  Genossen  des  Berbad
ur