Volltext : Untersuchungen und Aktenstrücke zur Geschichte der Reichsgründung.

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Werden  die  Entschädigungsansprüche  binnen  der  gesetzlichen  Frist  nicht
angemeldet,  so  gehen  die  Berechtigten  derselben  verlustig.

.  5.

Die  Koppel-  und  Mangjagdberechtigten  theilen  die  Entschädigung  nach
Maßgabe  der  ihnen  an  der  Jagd  zuständig  gewesenen  Antheile.  Die  Berechtigung
zur  hohen  Jagd  giebt  nur,  insoweit  es  sich  um  Jagd  in  Waldungen  handelt,
Anspruch  auf  Antheil  an  der  Entschädigung.  Dieselbe  fällt  zur  einen  Hälfte  an
den  zur  hohen  und  zur  anderen  Hälfte  an  den  zur  niederen  Jagd  berechtigt
Gewesenen.

Die  zum  Schutze  der  auf  den  Schleswigschen  Westseeinseln  landesherrlich
konzessionirten  Vogelkojen  zu  treffenden  Maßregeln,  die  Erneuerung  der  besehen
  gen  und  die  Ertheilung  neuer  Konzessionen  bleiben  der  Verordnung  der

ezirksregierung  vorbehalten.  (i:

In  der  Provinz  Schleswig,Holstein  treten  zuglech  mit  diesem  Gesetze  die
Vorschriften  des  Jagd-Polizeie  rseses  vom  7.  März  1850.  (Preuß.  Gesetz=  Samml.
S.  165.)  mit  Ausschluß  der  &*⅜#  18.  und  26.  in  Kraft.

Im  vormaligen  Kurfürstenthum  Hessen  bleiben  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  7.  September  1865.  (Sammlung  von  Eeseten  für  Kurhessen
S.  571.),  soweit  solche  nicht  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  Widerspruch  stehen,
in  Gültigkeit  und  finden  namentlich  6  Vorschriften  über  die  Jagdausübung,
sowie  über  die  Verpachtung  der  Jagdnutzung  durch  die  Gemeinden  auch  auf
diejenigen  Fälle  Anwendung,  in  welchen  die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf
fremdem  Grund  und  Boden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  eintritt.

Ebenso  bleiben  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen
die  Bestimmungen  der  Gesetze  vom  26.  Juli  1848.  (Regierungs-  Blatt  S.  229.)
und  vom  2.  August  1858.  (Rezierungs  Vlatt  S.  3570,  soweit  solche  nicht  mit
dem  gegenwärtigen  Gesetze  in  Widerspruch  stehen,  in  Gültigkeit.

G.  8.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  März  1873.  in  Krast.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  März  1873.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.  v.  Kameke.  Gr.  p.  Königsmarck.

Nach-