Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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r.  8092.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden
in  den  vormalst  Kurfürstlich  Hessischen  und  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen
  und  in  der  Provinz  Schleswig-  Holstein.  Vom  1.  März  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

F.  1.

Die  Jagreche  auf  fremdem  Grund  und  Boden  einschließlich  der  Jagd-8
  e,  die  Jagddienste  und  Gegenleistungen,  soweit  solche  in  den  ehemals  Kura#hut.
  Fenie  und  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen  und  in  der  Provinz
  Schleswig-Holstein  noch  bestehen,  werden  hiermit  aufgehoben.

Bei  Grundstücken,  welche  in  Erbpacht,  Erbzins  oder  Erbfeste  verliehen
sind,  geht,  gleichviel  ob  ein  Dritter  oder  det  Erbpächter,  der  Erbzinsherr,  der
Ergseserellcher  zur  Ausübung  der  Jagd  auf  ihnen  berechtigt  war,  die  fernere
Ausübung  derselben  auf  den  Erbpächter,  Erbzinsmann  oder  Erbfester  über.

Die  bestehenden  Jagdpachtverträge,  soweit  sie  ein  Jagdrecht  auf  fremdem
Grund  und  Boden  betreffen,  treten  außer  Kraft.

Eine  Trennung  des  Jagdrechts  vom  Grund  und  Boden  als  dingliches
Recht  kann  ferner  nicht  mehr  skattfinden.

6.  2.
Die  Aufhebung  der  Jagdfolge,  der  Jagddienste  und  Gegenleistungen  geschieht

  ohne  Entschädigung.  8

ür  das  fiskalische  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden  wird  den
Grundeigenthümern  die  Entschädigung  erlassen.

n  zur  Jagd  auf  fremdem  Grund  und  Boden  berechtigten  Gemeinden,
Korporationen,  Instituten,  Standesherren,  Gutsbesitzern  und  anderen  Privaten
wird  aus  der  Staatskasse  Entschädigung  gewährt.

g.  3.

Die  vorgedachte  Entschädigung  besteht  in  den  vormals  Kurhessischen  und
Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen  in  dem  Kapitalbetrage  von  Alee  Silbergroschen
  sechs  Pfennigen  für  jeden  Htar  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein
aber  in  Kapitalbeträgen  von  zwei  Silbergroschen  bis  Ein  Thaler  "0rr  Silber-.
Froschen  für  den  Hektar  nach  Maßgabe  der  diesem  Gesetze  beigefügten  Nachweisung.

KC.  4.

Die  Ansprüche  auf  Ertschädigung  für  den  Verlust  der  aufgehobenen
Jagdrechte  müssen  bis  zum  1.  Januar  1874.  bei  der  Regierung,  in  deren  Bezirk
die  betreffenden  Jagdreviere  liegen,  unter  Bezeichnung  der  Lage  und  des  Flächeninhalts,
  sowie  des  zur  Anwendung  kommenden  Entschädigungssatzes  schriftlich
angemeldet  werden.

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