Metadata : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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(6)  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Eisenbahn
  den  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  Fristüberschreitung  vorsätzlich
herbeigeführt  hat.  Sie  finden  ferner  keine  Anwendung  auf  Rückgriffsansprüche  der  Eisenbahnen
  untereinander  (8  100).

§  99.
Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage.

(1)  Zur  Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrage  gegenüber  der  Eisenbahn
ist  nur  der  befugt,  dem  das  Verfügungsrecht  über  das  Gut  zusteht  (vergleiche  aber  88  60
und  70).

(2)  Vermag  der  Absender,  dem  an  sich  das  Verfügungsrecht  zusteht,  das  Frachtbriefduplikat,
  den  Aufnahmeschein  oder  eine  Bescheinigung  der  Versandstation,  daß  eine  solche
Urkunde  nicht  ausgestellt  ist,  nicht  vorzuzeigen,  so  kann  er  seinen  Anspruch  nur  mit  Zustimmung
  des  Empfängers  geltend  machen,  es  sei  denn,  er  wiese  nach,  daß  der  Empfänger
die  Annahmedes  Gutes  verweigert  hat.

(3)  Außergerichtliche  Ansprüche  sind  schriftlich  bei  der  nach  §  100  zuständigen  Eisenbahn
  geltend  zu  machen.  War  der  Frachtbrief  dem  Empfänger  übergeben,  so  ist  er  vorzulegen.
  Handelt  es  sich  um  eine  Entschädigung  wegen  Verlustes,  Minderung  oder  Beschädigung,
  so  ist  eine  Bescheinigung  über  den  Wert  des  Gutes  beizufügen.

(4)  Die  Eisenbahn  hat  die  Ansprüche  mit  tunlichster  Beschleunigung  zu  prüfen  und
den  Antragsteller,  wenn  keine  Verständigung  erfolgt,  schriftlich  zu  bescheiden.

8  100.

Haftung  mehrerer  an  der  Beförderung  beteiligter
Eisenbahnen.

(1)  Die  Versandbahn  haftet  für  die  Ausführung  der  Beförderung  bis  zur  Ablieferung
des  Gutes  an  den  Empfänger,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  nur  eigene  oder  auch  fremde
Strecken  benutzt  werden.

(2)  Jede  nachfolgende  Bahn  tritt  dadurch,  daß  sie  das  Gut  mit  dem  ursprünglichen
Frachtbrief  annimmt,  diesem  gemäß  in  den  Frachtvertrag  ein  und  übernimmt  die  selb—
ständige  Verpflichtung,  die  Beförderung  nach  dem  Inhalte  des  Frachtbriefs  auszuführen.

(3)  Die  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrage  können  jedoch  —  unbeschadet  des  Rückgriffs
  der  Bahnen  untereinander  —  im  Wege  der  Klage  nur  gegen  die  Versandbahn  oder
gegen  die  Bahn,  die  das  Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbrief  übernommen  hat,  oder  gegen
die  Bahn,  auf  deren  Strecke  sich  der  Schaden  ereignet  hat,  gerichtet  werden.  Unter  diesen
Bahnen  hat  der  Kläger  die  Wahl.  Das  Wahlrecht  erlischt  mit  Erhebung  der  Klage.

(4)  Durch  Widerklage  oder  Aufrechnung  können  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrag

auch  gegen  eine  andere  Bahn  geltend  gemacht  werden,  wenn  deren  Klage  sich  auf  denselben
  Frachtvertrag  gründet.
(56)  Hat  auf  Grund  dieser  Vorschriften  eine  der  beteiligten  Bahnen  Schadensersatz
geleistet,  so  steht  ihr  der  Rückgriff  gegen  die  Bahn  zu,  die  den  Schaden  verschuldet  hat.
Kann  diese  nicht  ermittelt  werden,  so  haben  die  beteiligten  Bahnen  den  Schaden  nach  dem
Verhältnis  ihrer  Streckenlängen,  mit  denen  sie  an  der  Beförderung  beteiligt  sind,  gemeinsem
zu  tragen,  soweit  nicht  festgestellt  wird,  daß  der  Schaden  nicht  auf  ihren  Strecken  entstanden
  ist.  Die  Befugnis  der  Eisenbahnen,  über  den  Rückgriff  im  voraus  oder  im  einzelnen
Falle  andere  Vereinbarungen  zu  treffen,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Zu  §  99  vgl.  Jü.  Art.  26.  »
Zu  8  100  vgl.  HGB.  88  432,  469,  471,  Jü.  Art.  27,  28,  47  ff.