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(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn
den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Fristüberschreitung vorsätzlich
herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen
untereinander (8 100).
§ 99.
Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage.
(1) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der Eisenbahn
ist nur der befugt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht (vergleiche aber 88 60
und 70).
(2) Vermag der Absender, dem an sich das Verfügungsrecht zusteht, das Frachtbriefduplikat,
den Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, daß eine solche
Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung
des Empfängers geltend machen, es sei denn, er wiese nach, daß der Empfänger
die Annahmedes Gutes verweigert hat.
(3) Außergerichtliche Ansprüche sind schriftlich bei der nach § 100 zuständigen Eisenbahn
geltend zu machen. War der Frachtbrief dem Empfänger übergeben, so ist er vorzulegen.
Handelt es sich um eine Entschädigung wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung,
so ist eine Bescheinigung über den Wert des Gutes beizufügen.
(4) Die Eisenbahn hat die Ansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu prüfen und
den Antragsteller, wenn keine Verständigung erfolgt, schriftlich zu bescheiden.
8 100.
Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter
Eisenbahnen.
(1) Die Versandbahn haftet für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung
des Gutes an den Empfänger, ohne Rücksicht darauf, ob nur eigene oder auch fremde
Strecken benutzt werden.
(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprünglichen
Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selb—
ständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen.
(3) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des Rückgriffs
der Bahnen untereinander — im Wege der Klage nur gegen die Versandbahn oder
gegen die Bahn, die das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen
die Bahn, auf deren Strecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden. Unter diesen
Bahnen hat der Kläger die Wahl. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.
(4) Durch Widerklage oder Aufrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag
auch gegen eine andere Bahn geltend gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben
Frachtvertrag gründet.
(56) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen Schadensersatz
geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die Bahn zu, die den Schaden verschuldet hat.
Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Bahnen den Schaden nach dem
Verhältnis ihrer Streckenlängen, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsem
zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden
ist. Die Befugnis der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen
Falle andere Vereinbarungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.
Zu § 99 vgl. Jü. Art. 26. »
Zu 8 100 vgl. HGB. 88 432, 469, 471, Jü. Art. 27, 28, 47 ff.