Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bestimmungen
über  die  Führung  der  Eintragsrolle  für  Werke  der  bildenden  Künste.

§.  1.
In  der  Eintragsrolle  für  Werke  der  bildenden  Künste  werden  die  in  den  §§.  9  und
19  des  Gesetzes  vom  9.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden
  Künste  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  4)  näher  bezeichneten  Eintragungen  bewirkt.
Diese  Eintragungen  beziehen  sich:
a)  auf  die  Bekanntmachung  des  wahren  Namens  der  Urheber  von  solchen  Werken  der
bildenden  Künste,  welche  anonym  oder  pseudonym  erschienen  sind;
b)  auf  die  Anmeldung  früher  ertheilter  Priviligien.

S.  2.

Die  Eintragsrolle  für  Werke  der  bildenden  Künste  wird  mit  der  Eintragsrolle  für
Schriftwerke,  Abbildungen,  musikalische  Kompositionen,  dramatische  und  dramatisch-musikalische
  Werke  dergestalt  verbunden,  daß  diese  Eintragsrollen  fortan  Eine  gemeinsame
Rolle  bilden,  in  welcher  die  Eintragungen  unter  fortlaufenden  Nummern  bewirkt  werden.

S.  3.
Die  §§.  2—8  der  Instruktion  vom  7.  Dezember  1870  über  die  Führung  der  Eintragsrolle
  finden  auch  auf  Werke  der  bildenden  Künste  Anwendung.
Berlin,  den  29.  Februar  1876.
Das  Reichskanzler-Amt.
Delbrück.

Die  im  §.  3  der  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Führung  der  Eintragsrolle
für  Werke  der  bildenden  Künste  erwähnte  Instruktion  vom  7.  Dezember  1870  lautet:

Instruktion  über  die  Führung  der  Eintragsrolle.
S.  1.
In  der  Eintragsrolle  werden  die  in  den  §§.  6,  11,  52,  60  des  Gesetzes  vom
11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.  (Bundes-Gesetzblatt
S.  339)  näher  bezeichneten  Eintragungen  bewirkt.