B. Geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre 1897. 23
werden. Die Lehrzeit soll zwei Jahre betragen und in den Fällen, in
denen kein Lehrgeld bezahlt werde, drei Jahre. Kein Meister, der sein
Handwerk nicht gründlich verstehe, solle die Freiheit haben, einen Lehrjungen
anzunehmen. Der Lehrjunge dürfe zu keinen andern Verrichtungen
als denen seines Berufs benutzt werden. Der Mißhandlung
der Lehrjungen durch die Gesellen müsse entgegengetreten werden.
Besondere Schulen zur Fortbildung der Lehrlinge seien erwünscht; in
Ermangelung dieser solle man die Lehrlinge besonders bei solchen
Meistern in die Lehre geben, die keine oder nur wenige Gesellen hielten.
Vor der Lossprechung habe der Lehrjunge eine Prüfung abzulegen.
— Die Vorschläge von Weiß sind von hohem Idealismus getragen
und haben in erster Linie eine gründliche Reform der Handwerkererziehung
im Auge. Als anzustrebendes Ziel erörtert er den Plan,
besondere Handwerkerschulen zu errichten, und zwar mit Gründen, die
auch heute noch ihre volle Beweiskraft haben.
Wie schon angedeutet, war man aber in den maßgebenden Kreisen
überwiegend der Ansicht, daß nur die Gewerbefreiheit geeignet sei,
einen erträglichen Zustand herbeizuführen. In dem umfassenden Sinne,
wie sie später in der Gewerbeordnung des norddeutschen Bundes vom
21. Juni 1869 zur Durchführung gelangt ist, wurde sie allerdings
in damaliger Zeit noch nicht 8 it dem Anfange des neunzehnten
Jahrhunderts beginnt in den meisten deutschen Staaten
ein langwieriger Kampf um Gewerbereform und Gewerbefreiheit, um
Zunftzwang und freie Konkurrenz. Die Meinungen und Maßnahmen
wechseln, und es ist oft ein planloses Hin und Her in der Stellung der
öffentlichen Gewalten gegenüber den Gewerben zu beobachten. Wir
werden im folgenden in der Hauptsache den Gang der Entwickelung
in Preußen näher erörtern, soweit er speziell auf die Gestaltung des
Lehrlingswesens von Einfluß gewesen ist.
Der erste Ansturm der Gewerbefreiheit kam in Preußen mit überraschender
Schnelligkeit und rücksichtsloser Gründlichkeit. In dem
Gewerbesteueredikte vom 2. November 1810 wurde gegen Einführung
einer Patentsteuer der Zunftzwang aufgehoben und Gewerbefreiheit
proklamiert. Damit fielen selbstverständlich auch mit einem Schlage
alle zwingenden Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens, soweit
# das Bestehen von Zürsten mit Zwangscharakter voraussetzten. Die
aßregel war radikal und schuf eine zu große Lücke, als daß das
Weitere nun der freien Regelung des wirtschaftlichen Lebens hätte überlassen
werden können. In dieser Beziehung traf das Gewerbepolizeigeich
vom 7. September 1811 nähere Bestimmungen. Es wird in
iesem Gesetze nochmals hervorgehoben, daß auch derjenige, welcher