Full text : Sächsische Bürgerkunde.

B.  Geschichtliche  Entwickelung  bis  zum  Jahre  1897.  23

werden.  Die  Lehrzeit  soll  zwei  Jahre  betragen  und  in  den  Fällen,  in
denen  kein  Lehrgeld  bezahlt  werde,  drei  Jahre.  Kein  Meister,  der  sein
Handwerk  nicht  gründlich  verstehe,  solle  die  Freiheit  haben,  einen  Lehrjungen
  anzunehmen.  Der  Lehrjunge  dürfe  zu  keinen  andern  Verrichtungen
  als  denen  seines  Berufs  benutzt  werden.  Der  Mißhandlung
der  Lehrjungen  durch  die  Gesellen  müsse  entgegengetreten  werden.
Besondere  Schulen  zur  Fortbildung  der  Lehrlinge  seien  erwünscht;  in
Ermangelung  dieser  solle  man  die  Lehrlinge  besonders  bei  solchen
Meistern  in  die  Lehre  geben,  die  keine  oder  nur  wenige  Gesellen  hielten.
Vor  der  Lossprechung  habe  der  Lehrjunge  eine  Prüfung  abzulegen.
—  Die  Vorschläge  von  Weiß  sind  von  hohem  Idealismus  getragen
und  haben  in  erster  Linie  eine  gründliche  Reform  der  Handwerkererziehung
  im  Auge.  Als  anzustrebendes  Ziel  erörtert  er  den  Plan,
besondere  Handwerkerschulen  zu  errichten,  und  zwar  mit  Gründen,  die
auch  heute  noch  ihre  volle  Beweiskraft  haben.

Wie  schon  angedeutet,  war  man  aber  in  den  maßgebenden  Kreisen
überwiegend  der  Ansicht,  daß  nur  die  Gewerbefreiheit  geeignet  sei,
einen  erträglichen  Zustand  herbeizuführen.  In  dem  umfassenden  Sinne,
wie  sie  später  in  der  Gewerbeordnung  des  norddeutschen  Bundes  vom
21.  Juni  1869  zur  Durchführung  gelangt  ist,  wurde  sie  allerdings
in  damaliger  Zeit  noch  nicht  8  it  dem  Anfange  des  neunzehnten
  Jahrhunderts  beginnt  in  den  meisten  deutschen  Staaten
ein  langwieriger  Kampf  um  Gewerbereform  und  Gewerbefreiheit,  um
Zunftzwang  und  freie  Konkurrenz.  Die  Meinungen  und  Maßnahmen
wechseln,  und  es  ist  oft  ein  planloses  Hin  und  Her  in  der  Stellung  der
öffentlichen  Gewalten  gegenüber  den  Gewerben  zu  beobachten.  Wir
werden  im  folgenden  in  der  Hauptsache  den  Gang  der  Entwickelung
in  Preußen  näher  erörtern,  soweit  er  speziell  auf  die  Gestaltung  des
Lehrlingswesens  von  Einfluß  gewesen  ist.

Der  erste  Ansturm  der  Gewerbefreiheit  kam  in  Preußen  mit  überraschender
  Schnelligkeit  und  rücksichtsloser  Gründlichkeit.  In  dem
Gewerbesteueredikte  vom  2.  November  1810  wurde  gegen  Einführung
einer  Patentsteuer  der  Zunftzwang  aufgehoben  und  Gewerbefreiheit
proklamiert.  Damit  fielen  selbstverständlich  auch  mit  einem  Schlage
alle  zwingenden  Vorschriften  zur  Regelung  des  Lehrlingswesens,  soweit
#  das  Bestehen  von  Zürsten  mit  Zwangscharakter  voraussetzten.  Die

aßregel  war  radikal  und  schuf  eine  zu  große  Lücke,  als  daß  das
Weitere  nun  der  freien  Regelung  des  wirtschaftlichen  Lebens  hätte  überlassen
  werden  können.  In  dieser  Beziehung  traf  das  Gewerbepolizeigeich
  vom  7.  September  1811  nähere  Bestimmungen.  Es  wird  in

iesem  Gesetze  nochmals  hervorgehoben,  daß  auch  derjenige,  welcher