Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Abbot — Abdeckereiwesen. 3 
§§ 667—681 (S. 594—666). — Heise, HR., S. 434. 435. — Jacobsen, See-R. des 
Friedens und des Krieges, S. 65. 204. 375. — Benecke, Syst. des See-Assekuranz= und 
Bodmereiwesens. Vollständig und zeitgemäß umgearbeitet von V. Nolte, Bd. II, S. 442— 
565. 886. 887. — Tecklenborg, Sgyst. des Seeversicherungswesens, S. 10. 11. 75. 91 ff. 251. 
257. 356—359. 428—432. — v. Kaltenborn, Grundsätze des praktischen Europ. See-Rechts, 
Bd. I. S. 373; Bd. II, S. 19 20. 31. 35. 65. 127. 316. 317. — Voigt und Heineken, 
Neues Arch. für HR.; Bd. III, S. 405 ff., 413 ff.; Bd. IV, S. 323 ff.; Ascher das. Bd. I, 
S. 395 ff. — Entsch d. ROH. XI, 294; XIII, 496; XV, 374; XVI, 42, 386, XVII, 
61, 184; XVIII, 280; XXIII, 386; XXIV, 396 u. d. OA. Lübeck bei Goldschmidt und 
Laband, Zeitschr. Bd. 19, S. 254. — Emerigoo. Traité des assurances, I, p. 463—411; 
II, p. 170—242. — Emérigon, Contrat à la grosse, c. 3. sec. 11. — Pardessus, 
Cours de droit Commercial, III, no. 835—855. — Leone Levi, Internat. Comm. Law 
2. ed., II, p. 885—888. — Stephen, New Comm. on the Laws of England 7. ed. (1874), 
II, p. 133. — J. Kent, Commentaries on American law 12. ed. (1873), III, p. 319—335. 
Part. V. Lect. XILVIII, 3 (1.).. 
R. Koch. 
Abbot, Charles Lord Tenterden, 8 1762 zu Canterbury, barrister von 
bedeutendem Rufe, 1816 puisne judge in Common bleas, dann in der King’'s 
Bench, 1818 Lord Chief Justice, 1827 Peer, 7 4. XI. 1832. 
Schriften: Rules and orders on the Plea side of the C. of Kingsbench 1795. — 
Jurispr. and Practice of the C. of Great Sessions of Wales 1795. — The Law rel. to 
Merchant Ships and Seamen 1802, 11. ed. Lond. 1867. 
Lit.: Allibone, Dictionary of English literature 1859. — Foss, Biographia Juri- 
dica 1870, p. 1—3. — Cates, Dict. of Biograph 1867, p. 1109. 
Teichmann. 
Abdeckereiwesen. Seit Einführung der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
kann in Deutschland jeder Thierbesitzer die Kadaver seiner gefallenen Hausthiere 
unter Beachtung der betreffenden Vorschriften selbst wegschaffen und ausnützen, 
soweit dies überhaupt zulässig ist. Zur Anlage einer Abdeckerei ist in Deutschland 
(wie auch in Oesterreich) daher nur noch die polizeiliche Genehmigung erforderlich, und 
der Gewerbebetrieb einer Aufsicht nicht mehr unterworfen. Diejenigen, die das 
A. gewerbe betreiben, haben jedoch die Pflicht zur Anzeige bei Verdacht auf Seuche. 
Die polizeiliche Fürsorge tritt ein, wenn von den Kadavern schädliche Ein- 
wirkungen auf die Luft oder Verbreitung eines Kontagiums zu befürchten ist. Dies 
ist der Fall, wenn der Eigenthümer nicht im Stande (oder nicht Willens) ist, die 
ihm gehörigen gefallenen oder getödteten Thiere unschädlich zu beseitigen; wenn 
die Eigenthümer unbekannt find und vor Allem und immer, wenn es sich um an- 
steckende Krankheiten dieser Thiere gehandelt hat. Die betr. Bestimmungen sind 
noch nicht einheitlich geregelt und zum Theil veraltet. In einzelnen Bundesstaaten 
find jedoch durch entsprechende Verfügungen vorzügliche, in anderen wenigstens 
genügende Vorschriften gegeben, um die Verhältnisse des A. zu ordnen. Diese Vor- 
lristen beziehen sich auf das Abholen der Kadaver resp. der zu tödtenden Thiere 
bei Tollwuth, namentlich Rotz; auf die Anlage und Instandhaltung der Wasen- 
meistereien (Kavillereien, Abdeckereien); auf die Tiefe der einzelnen Gruben und die 
Entfernung und Lckge der Plätze zum Verscharren der Kadaver überhaupt; auf die 
Zeit des Verscharrens, das Abhäuten, Oeffnen und Zerlegen der Kadaver und 
endlich auf deren technische Ausführung und Benutzung. 
Durch chemische Zerstörung oder hohe Hitzegrade (z. B. Dämpfen, Kochen) 
werden die Kadaver am zweckmäßigsten unschädlich gemacht; so in einer Reihe 
von Fabriken, wie Leimsiedereien, Dünger-, Seifen-, Ammoniak-, Blutlaugensalz- 
Fabriken, welche zum Theil, manche sogar hauptsächlich Abdeckereigeschäfte betreiben. 
Gesundheitsbedrohend kann die Industrie des Astikols (Produktion von Fliegen- 
larven aus dem faulenden Fleisch für Geflügelfütterung) werden, die sich bis in 
die Städte hineingezogen hat. Fütterung von Hunden, Schweinen 2c. mit (trichi- 
nigem, finnenhaltigem) Fleische in den Abdeckereien erfordert ebenfalls ein Ein- 
schreiten der Polizei. 
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