Parochiallasten. 13
macht worden, selbige durch unzweideutige Quellenaussprüche geschichtlich zu begründen.
Abgesehen von älteren Quellen spricht für ihren Germanischen Ursprung die auffallende
Thatsache, daß sie für England Blackstone, für Frankreich Pothier, für Deutsch-
land Joh. Christ. Majer völlig unabhängig von einander in sachlich überein-
stimmender Deise. zur Darstellung gebracht haben.
Lit. u. Gsgb.: Majer, Germaniens Urverfassung, 1789; Derselbe, Butsche Erbfolge
sowohl überhaust als i’ in Lehen und Stammgüter, 1805 ff. — Griesinger in
l „ Fortsezung v von Danz' Handbuch des heutigen Deutschen Privatrechts, IX. X. 1822,
1823 ekin d, De ordine succedendi quo legibus et moribus Germanorum
successio . delata sit., 1822. — Sydow, Erbrecht nach den Grundsätzen des Sachsenfp.,
1828. — Siegel, Das Deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters, 1853; Der-
selbe, Die German. Verwandtschaftsberechnung, 1853. — Wasserschleben, Das Prinzip
der Srccefsionsordnung nach Deutschem, insbesondere Sächsischem Recht, 1860; Derselbe,
Die German. Verwandtschaftsberechnung und das Prinzip der (Erbenfolge, 1864. — Homeyer,
Die Stellung des Sachsenspiegels zur Parentelen= -Ordnung, 1860. Rive, Zur Frage nach
dem Prinzip der Successionsordnung im German. Recht, Jahrb. desg PLemeinen Deutschen Rechts,
VI. 197 ff. — Lewis in der Krit. V.J. Schr. für Gesch. und Rechtswissenschaft, IX. 23;
XIV. 1 ff. — Heinr. Brunner, Das Anglonormannische Erbfolgesystem, ein Beitra zur
Geschichte der Parentelen- .Ordn., 1869. — Wasserschleben, Das Prinzip der Erbeuso
1870. — v. Amira, Erbenfolge und Verwandtschaftsgliederung nach den altniederdeutschen
Rechten, 1874. — Kohler, Zur Lehre von der Parentelenordnung, in Puchelt's Zeitschr.
für Französ. Civilrecht, VI. 171 ff. (1875) und in der Krit. V.J. Schrift XXIII. 13.
Gengler"- Das Däutsche Privatrecht in seinen Grundzügen, 3. Aufl. §§ 174—176. — Oesterr.
BGB. 88 730 ff., dazu Unger, System des Oesterr. Allg. Privatrechts, VI. 135 Anm. 1. —
eydemann, Anklänge des Preuß. LR. an die Deutsche Parentelenordnung. — 9V. für
Sachsen 8 2043, 2044. — Weimar. Gesetz vom 6. April 1833. — Altenb. Gesetz vom 6. April
1841. — othaisches Gesetz vom 2. Jan. 1844. — Reuß-Greizer Gesetz vom 22. Jan. 1841. —
Reuß-Schleizer Gesetz vom 10. Dez. 1853. Seonen Brunner.
Parochiallasten. Die materiellen Mittel, welche zur Erhaltung der Kirche
als äußerer Anstalt nothwendig waren, wurden in der ältesten Zeit der christlichen
Kirche ausschließlich von den Gemeindegliedern aufgebracht. Zeugnisse hierfür finden
sich in großer Zahl bei den Kirchenvätern, speziell bei Cyprian, Tertullian, Hiero-
nymus. Ganz in gleicher Weise decken die modernen Freikirchen die Kosten ihrer
kirchlichen Organisation (vgl. z. B. hinsichtlich der Schweizerischen Freikirchen Gareis
und Zorn, Staat und Kirche in der Schweiz, II. 8§ 48—51 und Urk. XVII—XLIX).
Späterhin verlegte sich der Schwerpunkt der kirchlichen Temporalien in andere Finanz-
quellen: eigenes Vermögen der Kirche, Leistungen der Staaten, Stolgebühren und
andere Abgaben für den Empfang einzelner kirchlicher Funktionen und besonders
Dispensgebühren. Erst in neuester Zeit haben die P. in der Form von Kirchen-
steuern wieder erhöhte Bedeutung gewonnen. Aus dem älteren Kirchenrecht sind P.
besonders als Bestandtheil der kirchlichen Baulast in das heutige Kirchenrecht über-
gegangen.
Die P., d. i. die Leistungen der Gemeinde zu kirchlichen Zwecken, lassen sich
nach dem geltenden Recht folgendermaßen gliedern:
I. Vielfach haben sich ganz spezielle Lasten der Gemeinden ausgebildet und er-
halten, so z. B. die Pflicht der Gemeinden, die Umzugskosten der Geistlichen (Allg.
LR. II. 11 8§ 406, 409 ff.; Rhein-Westph. Kirchenordn. § 61; Jacobson, § 96;
Richter-Dove, § 237 5) oder die Kosten kirchlicher Visitationen (nicht in der
katholischen Kirche: Richter-Dove, § 235, wol aber in der evangelischen:
ebenda, § 237, sub II.) zu tragen. Allgemeine Grundsätze bestehen hierüber nicht
und partikularrechtlich sind die einschlägigen Normen überaus verschieden.
II. Die Theilnahme der Gemeinden an der kirchlichen Baulast. Schon im
Frankenreiche waren die Parochianen zur Theilnahme an der Baulast verpflichtet.
Primär jedoch lag dieselbe auf dem Kirchenvermögen und falls dasselbe nicht zureichte,
auf den Inhabern kirchlicher Lehngüter. Eventuell wurden die Pfarrer und Parochianen
beigezogen, in verschiedenen Diözesen aber in sehr verschiedener Weise. Das Triden-
tinum bestimmte als Gem. Recht für die katholische Kirche: größere Reparaturen