Verhaftung — Verhör. 1033
Leistung persönlicher Dienste u. s. w. (vgl. d. Art. Schenkung). Die Unter-
scheidung ist von Bedeutung für die Entwehrungs- (Eviktions-) pflicht. Die sog.
Anerkennung des bestrittenen Anspruchs im V.weg ist nur Verpflichtung zum
Streitabstand und begründet keine Pflicht, dafür gutzustehen, daß das anerkannte
Recht vorhanden sei. Wenn dagegen ein Theil aus dem V. zur Uebertragung einer
Sache verpflichtet ist, so haftet er für den Fall der Entwehrung nach den für ent-
geltliche Verträge bestehenden Eviktionsgrundsätzen.
5) Nach heutigem Recht erzeugt schon die bloße Verabredung eine Klage auf
Erfüllung des V .verfprechens; anders nach Rbm. Recht. Ja aus Vergleichen,
welche nach Erhebung der Klage vor einem Deutschen Gericht oder beim Sühne-
versuch vor dem Amtsgericht geschlossen wurden, findet sofortige Zwangsvollstreckung
statt (CPOr- § 702).
6) Eine besondere Form der Errichtung ist gemeinrechtlich nur für denjenigen
V. vorgeschrieben, welcher die Abfindung für künftig anfallende letztwillig hinterlassene
Alimente zum Gegenstand hat; er bedarf der gerichtlichen Bestätigung. Das Preuß.
Recht hat eine gleichartige Bestimmung nicht mehr, unterwirft aber die V. der all-
gemeinen Regel, daß Verträge über fünfzig Thaler schriftlich, über Grundstücke
gerichtlich oder notariell zu fertigen sind. Stellvertreter können V. nur auf
Grund einer Spezialvollmacht schließen, gemeinrechtlich auch bei Generalvollmacht
mit sog. libera administratio; weiter geht die CPO. 8§ 77 für die Prozeßstell-
vertretung.
7) Der V. umfaßt objektiv nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur diejenigen
gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche, auf welche der Wille der Parteien nach-
weisbar gerichtet war; subjektiv erstreckt er seine Wirkungen auf die VlPcschließenden
und deren Erben, dagegen auf die Sonderrechtsnachfolger in das durch den V. fest-
gestellte Recht nur dann, wenn der Eintritt dieser Personen dem V.abschluß zeitlich
nachging. Bürgen und (gemeinrechtlich) Erbschaftsgläubiger können sich auf den V.
berufen, für welchen Fall sie freilich den Inhalt auch gegen sich gelten lassen müssen,
aber er kann ihnen nicht wider ihren Willen entgegengehalten werden (LR. I. 16
§§ 445—49; Oesterr. BGB. § 1390).
8) Eigenthümlicher Natur ist der sog. Zwangsvergleich im Konkurs
(RKpO. § 179 ff.). Für die zustimmenden Gläubiger ist er Vertrag, für die ge-
bundene Minderheit richterliches Urtheil.
Esgb.: Tit. de transactionibus Dig. 2, 15; Cod. 2, 4. — Preuß. LR. I. 16 88 405
bis 449. 6— Hesterr B#B. 88 1380—1390. — Sächs. B 5. 1409 —1416, 1917, 2325. —
Code civ. art. 2044—2058.
Lit.: Risch, die, Lehre vom Vergleiche (1855). — A. S. Schultze, Das Deutsche
Konkursrecht (1880), S 114 ff. — Brinz (2. Aufl.), § 111 35 2. — Windscheid,
*& 413, 414. — W Khorie, S 10 — Dernburg, I. 58 82, 83. — Zachariä,
Französ. Civilrecht, 88 418—422 g, J. 88
F. Regelsberger.
Verhaftung, s. Festnahme und Haftbefehl.
Verhör (auch Vernehmung). Im weiteren Sinne heißt V. jede obrig-
keitliche (richterliche, polizeiliche), in protokollarischer Form verzeichnete Befragung
einer Person über rechtlich erhebliche Thatsachen; also des Angeschuldigten und der
Zeugen im Prozeß. Das V. des Angeschuldigten im Vorverfahren oder des An-
geklagten in der Hauptverhandlung entstammt der Offizialmaxime und dem In-
quisitionsprozeß; mit einem streng durgeführten Anklageprinzip erscheint das V. nicht
verträglich, insofern als demselben der Gedanke zu Grunde liegt, daß der Angeklagte
zwar nicht zu einer Aussage gezwungen werden kann, ober doch zur Auskunft auf
bestimmte ihm vorgelegte Fragen aufgefordert wird. Die Mehrzahl der heutigen
Engl. Prozessualisten landerer Meinung als Stephen) verwirft daher das V.,