140 Die geichichtlichen Grundlagen der Deutschen Aechtsentwidclung u.
jortgepflanzt und von bestimmten Lehrern vertreten wurden. Die alten individuellen
Gegensätze von Labeo und Capito verschwanden dabei vollständig, nicht nur der
politische, sondern auch der wissenschaftliche von spekulativer und positiver Richtung.
Der Unterschied der Schuteu löste sich in eine Reihe einzelner, zum Theil sehr unbedeutender,
Kontroversen ohne alle tendenziösen Unterschiede auf. Doch war der
Streit von großem Einfluß auf die Wissenschaft, zunächst schon durch die allgemeine
Steigerung des Interesses jür juristische Fragen und dann namentlich durch die
Schärfung der Dialektik und Polemik.
Den Aufang der eigentlichen Schulen hat man ziemlich bald nach Labeo und
Capito selbst zu setzen; darauf deutet wenigstens, daß die Schule des Capito nach
seinem unmittelbaren „Nachfolger'“ Sabinus benannt wurde, und die des Labeo
nach einent zweiten Nachsolger Proculus. JFortgedauert haben die Schulen bis
auf Hadrian. Noch bei Gaius, der selbst Sabinianer ist, tritt der Streit sehr
hervor : das erklärt sich, wenn man annimmt, daß er fern von Rom war. Bei
seinem Zeitgenossen Pomponius erscheint der Schulgegensat bereits völlig verwischt.
Er nennt zwar in seinem Abrifsse der Rechtsgeschichte die Hadrianischen Juristen
Celsus und Julian als letzte Schulhäupter. Aber in seinen sonstigen Schristen ist
seine Stellung zu den einzelnen Kontroversen so wenig ausgeprägt, daß man darüber
streitet, welcher Schule er selbst angehörte.] Wie und warum die Schulen aufhörten,
ist unklar. Wahrscheinlich hängt es mit äußeren Aenderungen des Unterrichtswesens
zusammen, nameutlich mit dem Entstehen und Aufblühen von Rechteschulen
in den Provinzen, besonders in Veryt, Cäsarea und Alerandrien. [Die
Zeit der Entstehung dieser Schulen kennen wir freilich gar nicht; die älteste, Beryt,
wird zuerst unter Alexander erwähnt, als sicher der Sektenstreit längst erloschen war.
Man könnte vermuthen, daß die Wisseuschaft durch die großen Juristen der
Hadrianischen Periode auf andere Probleme als die Schulkontroversen hingewiesen
wurde, uud daß andere Gegensätze au Stelle der abgelebten traten.]
* 30. Von der Geschichte der einzelnen Römischen Juristen wissen wir
nicht viel. Die Römische Geschichtschreibung der Kaiserzeit schrumpft ja fast ganz
zu einer Geschichte der Kaiser zusammen. Was mit diesen nicht in Berührung tritt,
wird der Vergessenheit überlassen. Daher erfahren wir von den Juristen immer
nur einzelne gelegentliche Notizen, wenn sie höhere Aemter hatten, oder sonst in die
Maisergeschichte verwickelt wurden. Von vielen kennen wir geradczu gar nichts als
ihre Namen und ihre Bücher. Man darf sich aber auch die Zahl dieser schriftstellernden
Juristen nicht zu groß denken, und nicht etwa heutige Maßstäbe anlegen.
In den Pandekten find 39 Schriftsteller exzerpirt, davon sind 34 aus der
Zeit von Augustus bis in die Mitte des dritten Jahrhunderts. Sie waren zwar
nicht die einzigen, aber doch mit wenigen älteren Ausnahmen die einzigen bedeutenden.
Außerdem kennen wir noch etwa 80—40 Namen. Darüber hinaus kann
es nichts Nennenswerthes mehr gegeben haben.
Von den Einzelnen können hier nur Wenige hervorgehoben werden 1). Nach
den schon oben genannten Augusteischen Juristen zunächst Massurius Sabinue
unter Tiberius, der ein System des Givilrechts, tres libri iuris civilis, schrieb,
welches später die allgemeine Grundlage für die Darstellungen des Civilrechts wurde.
(Unter den Juristen seiner Schule ist bis in die Zeit Hadrian's der bedeutendste
C. Javolenus Priseus, der unter Trajan die wichtigsten militärischen und Verwaltungeämter
bekleidete (C. I. L. 3, 2884; D. 40, 2. 5), er schrieb außer mehreren
Bearbeitungen älterer Werke, namentlich 14 Bücher Episteln voll seiner Erorterungen
praktischer Fälle. Zu den angesehensten Vertretern der proeulianischen
!) Vitae tripertitee letorum veterum à B. Rutilio, J. Bertrando, G. Grotio,
irs. J. C. Franck. I1718. 4. Zimmern, "Geschichte d. Röm. Privatrechts,