Full text: Preußisches Staatsrecht.

118 8 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 
auch nach den $$ 4, 85, II 10 „die Rechte und Pflichten 
der Diener des Staates in bezug auf das ihnen an- 
vertraute Amt durch die darüber ergangenen besonderen 
Gesetze und durch ihre Amtsinstruktionen bestimmt“ 
sein sollten. Die Verpflichtung durch Gesetze traf die 
Staatsdiener als qualifizierte Untertanen vermöge einer 
Äußerung der allgemeinen Gewalt des Staates, die als 
solche gerade die Untertanenschaft und deren einzelne 
Gliederungen als Objekt erfaßt; die Verpflichtung durch 
intern wirkende Amtsinstruktionen resultierte aber aus 
der besonderen vertragsmäßig begründeten Dienstgewalt 
des Staates über seine Beamten. Daß diese doppelte 
Art, den Beamten zu erfassen, auch in nachlandrecht- 
licher Zeit verblieb, erhellt klar aus dem Publikations- 
patent vom 11. April 1803: 
„Mit Bezug auf das Publikationspatent vom 5. Februar 
1794 haben sämmtliche Ober- und Untergerichtsstellen 
diese neue Auflage des Landrechts und diesen ersten 
Anhang gesetzlich anzuwenden, und erhalten die- 
selben zugleich die Anweisung, in ihren Urtheils- 
sprüchen auf keine Privat-Gesetzes-Sammlung Bezug zu 
nehmen, sondern sich lediglich an diejenigen Gesetze zu 
halten, welche ihnen zuge ertigt, ehörig publizirt, auch 
durch das neue Archiv der reußischen Gesetzgebun 
und Rechtsgelehrsamkeit zu ihrer Kenntniß gebracht un 
in die akademische Edikten-Sammlung hiernächst auf- 
genommen werden.“ 
In dieser Vorschrift reiht sich an das Gebot, eine 
bestimmte Gesetzgebung „gesetzlich anzuwenden“, die 
intern wirkende Dienstanweisung der Befolgung einer 
bestimmten Zitiermethode in den Urteilssprüchen. 
Auch bei dem Gesetz vom 3. April 1846, dessen $ 1 für 
„alle landesherrlichen Erlasse, welche Gesetzeskraft 
erhalten sollen,“ die Publikation in der Gesetzsammlung 
vorschrieb, wirkte die Umschreibung des Gesetzes- 
begriffes im Publikationspatent vom 5. Februar 1794 nach. 
Das Gutachten der Justizabteilung des Staatsrates vom 
23. Oktober 1845 setzte bei dem Ausdruck „landesherr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.