554 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
auf den inländischen Einkommensquellen haften oder für deren Erwerb
aufgenommen sind;
3. die auf besonderen Rechtstiteln ) beruhenden dauernden Lasten;
4. die von dem Grundeigenthume, dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe
zu entrichtenden direkten Staatssteuern:), sowie solche indirekte Abgaben,
welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind;
5. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen") für Abnutzung von Gebäuden"),
Maschinen, Betriebsgeräthschaften u. s. w., soweit solche nicht bereits
unter den Betriebsausgaben verrechnet sind;
6, die von den Steuerpflichtigen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichtenden
Beiträge zu Kranken-, Unfall-), Alters= und Invalidenversicherungs-,
Wittwen-, Waisen= und Pensionskassen?);
7. Versicherungsprämien, welche für Versicherung des Steuerpflichtigen auf
1) z. B. Verjährung, Vertrag, letztwillige Verfügung, dagegen nicht ein gericht-
liches Urtheil, wodurch das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung festgestellt wird,
E. O. B. in St. I. 388. Die auf allgemeiner gesetzlicher Verpflichtung beruhenden
Berpflichtungen sind also ebensowenig abzugsfähig, wie freiwillige Zuwendungen.
Nicht abzugsfähig sind demnach: Alimente für uneheliche Kinder, E. O. B. in St.
II. 167. Vergl. auch das. III. 109, IV. 250 (Alimente über die gesetzliche Ver-
pflichtung hinaus). Zuschüsse an Söhne als Offiziere, Fähnriche 2c. sind abzugsfähig,
wenn die Väter eine ausdrückliche Berpflichtung zur Zahlung des Zuschusses rechts-
gültig übernommen haben, Res. 24. Febr. 1893 (M. 26 S. 6), E. O. V. in St.
I. 167, II. 86, 117. Andere Zuschüsse der Eltern, z. B. an Einjährig-Freiwillige
oder Referendare sind nicht abzugsfähig, Res. 17. Febr. und 21. Mai 1892 (M.
25 S. 12), E. O. V. in St. II. 82, 86, 455. Abzugsfähig find sie dagegen bei
einem gesetzlich zur Unterhaltung nicht verpflichteten Stiefvater, der sie vertragsmäßig
übernommen hat, E. O. V. in St. II. 82. Abzugsfähig find auch Zulagen der
Eltern, auf Grund deren Zusicherung die Kinder eine Ehe geschlossen haben, das. III. 1.
Nicht abzugsfähig sind durch Religionsgesetz bestimmte Leistungen an die Armen,
E. O. V. in St. I. 234, ferner alle auf öffentlichem Rechte beruhenden Leistungen
an Berbände aller Art, das. II. 159, III. 150.
2) Dagegen nicht direkte Kommunnalsteuern, E. O. B. in St. I. 365, III. 191;
desgl. Einquartierungslasten als Reichslasten, das. I. 249.
23) Für, deren Höhe ist der wahre Werth, nicht der Buchwerth bestimmend, E. O.
B. X. 61, 73.
4) In baulicher Hinficht, nicht etwa wegen verminderter Verwerthbarkeit durch
veränderte äußere wirthschaftliche Verhältnisse, E. O. V. in St. II. 59.
5) Auch Unfallversicherungsprämien an Aktien-Gesellschaften, E. O. V. in
St. I. 103, Res. 26. Febr. 1893 (M. 26 S. 6), desgl. die Beiträge zur Wittwen-,
Pensions= und Krankenkasse des deutschen Privatbeamtenvereins, Res. 18. und 29.
März 1893 (M. 26 S. 7).
Die im §. 9, 6,„ zugestandenen Vergünstigungen erstrecken sich nicht auf die-
jenigen preußischen Staatsbeamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz in einem anderen
deutschen Bundesstaate haben, Res. 24. Dez. 1892 (M. 26 S. 4).
5) Für seine Person; Beiträge dieser Art, welche der Steuerpflichtige für das
von ihm zum Betriebe der Landwirthschaft, eines Gewerbes oder einer anderen Gewinn
bringenden Thätigkeit gehaltene Personal entrichtet, kommen hier nicht in Betracht,
sondern sind als Geschäfts unkosten bei der Ermittelung des Reinertrages aus diesem
Betriebe zu berücksichtigen. (Vergl. E. O. V. in St. I. 65.)
Dagegen dürfen Beiträge, welche für die zu Haushaltungszwecken angenommenen
Personen, insbesondere für die zur persönlichen Bedienung gehaltenen Dienstboten zu
leisten sind, ebenso wenig wie deren Dienstlöhne in Abzug gebracht werden.
Im Uebrigen macht es keinen Unterschied, ob der Zahlung eine gesetzliche, statu-
tarische oder freiwillig übernommene vertragsmäßige Verpflichtung zu Grunde liegt;
insbesondere sind auch abzurechnen diejenigen Beiträge zur Allgemeinen preußischen
Wittwenverpflegungsanstalt und zu anderen Witlwen= u. s. w. Kassen, welche steuer-
pflichtige Beamte fortentrichten, obwohl ihnen der Austritt aus diesen Kassen freisteht,
Ausf. Anw. Art. 25, 1.