Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

810 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
können einzelne Betheiligte im Verhältniß zu anderen Betheiligten, welche für gewisse 
kommnnale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein Fürsorge getroffen 
haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in die neue Gemeinschaft 
bringen, zu Voransleistungen verpflichtet werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde 
oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Abtrennung von Grundstücken eine Er- 
leichterung in öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder 
dem Gutsbezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Ge- 
meinde oder dem neuen Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Bei- 
hülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ansgaben bis zur 
Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils 
zugebilligt werden. Im Falle der Bereinigung von Gemeinden geht das Vermögen 
derselben auf die neugebildete Gemeinde über. 
. N.) Die gemäß §. 5 Abs. 4 der Gemeinde-Ordnung für die Städte und 
die Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 (Samml. von Gesetzen rc. 
für Kurhessen S. 181) getroffenen Festsetzungen und Anordnungen gelten als besondere 
Titel des öffentlichen Rechtes.) 
§. 4. (S. H. §S. 4. H. N. s. 4.) Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen 
der Gemeinde= und Gutsbezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als. 
Landgemeinde, oder eines Gutes als selbständigen Gutsbezirk unterliegen der Ent- 
scheidung des Kreisausschusses, soweit hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, 
des Bezirksausschusses. 
Diese Behörden beschließen vorläufig über die im ersten Absatze bezeichneten 
Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse 
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein. 
Bewenden ?. 
Zweiter Titel. Landgemeinden. 
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Landgemeinden. 
S. 5. (S. H. s. 5. H. N. §. 5.) Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; 
es steht ihnen das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes zu. 
S. 6. (S. H. Ss. 6. H. N. §. 6.) Die Landgemeinden sind zum Erlasse be- 
sonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegenheiten der Gemeinde, hin- 
sichtlich deren das Gesetz Berschiedenheiten gestatiet oder auf ortsstatutarische Re- 
gelung:) verweist, sowie über solche Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch 
Gesetz geregelt ist, befugt. 
((H. N.) Die Entwürfe zu den statutarischen Anordnungen sind vor dem end- 
gültigen Beschlusse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zur öffent- 
lichen Kenntniß in der Gemeinde zu bringen; jedem Gemeindegliede (§. 9) stehr frei, 
innerhalb der nächsten zwei Wochen vom Tage nach der Veröffentlichung an gerechnet, 
  
1) Für alle öffentlichen Rechte und Pflichten, E. O. V. XX. 168. Doch ist 
das Interimistikum des Abs. 2 nicht nothwendige Voraussetzung des Verwaltungs- 
streitverfahrens und bildet deshalb auch nicht den Gegenstand des Angriffes mil der 
Wirkung, daß es der Kreisausschuß als Partei zu vertreten habe, E. O. B. 
XVI. 239. Die Klageerhebung ist an keine Frist gebunden. 
Im Streitverfahren über eine Grenzberichtigung bilden die Kommunen die 
Parteien, ohne daß es der Bestellung eines Vertreters des öffentlichen Interesses be- 
dürste, E. O. V. XII. 181; anders wenn die kommunale Eigenschaft einer Ortschaft 
streitig ist, E. O. V. XII. 178, XX. 174; die Besitzer dee betr. Grundstücke find, 
ev. durch Beiladung am Verfahren zu betheiligen, E. O. BV. X. 92, XII. 178. 
2) Vergl. L. G. O. §§s. 41 Abs. 6, 49 Abs. 2, 3. 74 Abs. 3, 4, 6, 89 Abs. 
1, 109, 112, 118 Abs. 1, 131, 132; Komm Abg. Ges. 898. 18, 23; R. Gew. O. 
§§. 23, 33, 34, 119a, 120, 142; Qunartierleistungsges. 25. Juni 1868 (B. G. Bl. 
S. 523 S. 7; Naturalleistungsges. 13. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 52) SF. 7; 
Kranken-Vers. Ges. §§. 2, 52, 54; Landw. Unf. Vers. Ges. 8§. 133, 134, 137, 138, 
142; Inv. u. Alt. Vers. Ges. §§. 13, 112; Baufl. Ges. 2. Juli 1875 (G. S. 
S. 561) §§. 12, 15.
	        
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