östlichen Provinzen, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 811
bei dem Gemeindevorstande Einwendungen zu erheben, welche dieser der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) zur Beschlußfassung vorzulegen hat.)
Die statutarischen Anordnungen bedürsen der Genehmigung des Kreisausschusses 90.
Zweiter Abschnitt. Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
S. 7. (S. H. S. 7. H. N. s. 7.) Angehörige der Landgemeinde sind mit Aus-
nahme der nicht angesessenen servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst-
standes ) diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks einen Wohnsitz haben?).
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat Jemand an dem Orte, an welchem
er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht dauernder Beibe-
haltung einer solchen schließen lassen 0.
S. 8. (S. H. S. S. H. N. §. 8 Abs. 1 u. 2.) Die Gemeindeangehörigen find zur Mit-
benutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde nach Maß-
gabe der für dieselben bestehenden Bestimmungen berechtigt und zur Theilnahme
an den Gemeindeabgaben und Lasten nach den Vorschriften des Kommunalabgaben-
Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152) ((H. N. an den Gemeindelasten),)
verpflichtet.
((H. N.) Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit solchen Gemeinde-
einrichtungen und Anstalten verbunden find, sowie die hieran bestehenden, auf be-
sonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.)
8. 9. (H. S. §. 9. H. N. §. 8 Abs. 3.) Auf Beschwerden und Einsprüche, be-
treffend das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, beschließt der
Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand).
Gegen den Beschluß findet die Klage im Berwaltungsstreitverfahren statt.
Die Beschwerden und die Einsprüche sowie die Klagen haben keine aufschiebende
Wirkung.
§. 10 5).
8. 28. (S. H. §. 28.) Besitzer selbständiger Güter, welche für ursprünglich
bäuerliche, zu ihren Gütern eingezogene, der örtlichen Lage nach aber gegenwärtig
1) Die Thatsache ordnungsmäßiger Genehmigung eines Ortsstatutes entbindet
die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungsgerichte nicht von der ihnen grundsätzlich
obliegenden Verpflichtung, es auf seine Gesetzlichkeit zu prüfen, E. O. V. II. 112,
III. 97. IV. 117, 145, IX. 29, XXIV. 123.
Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Weise soll die Aufsichtsbehörde auf
Veröffentlichung in der Presse hinwirken, Res. 30. Aug. 1872 (M. Bl. S. 225).
Ob die Beröffentlichung zur Rechtswirksamkeit erforderlich, ist streitig; dagegen:
E. O. B. VII. 49, Erk. R. G. 2. Jan. 1883 (Pr. V. Bl. V. 133); E. O. B.
XXV. 16; dafür: Keil, S. 104.
Vergl. übrigens Anw. III. Nr. 1.
Auch die Abänderung und Wiederaufhebung von Statuten kann rechtsgültig
nur mit Genehmigung des Kreisausschusses erfolgen, M. Bl. 1881 S. 229,
E. O. V. XXVIII. 369.
2) Vergl. Anl. 1 zum Ges. 3. Aug. 1878 (R. G. Bl. S. 243) und 5. 38
Reichsmil. Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45); die Gendarmerie ist nicht
servisberechtigt, E. O. B. XVII. 111, XX. 60, wohl aber kommunalsteuerfrei im
Rahmen des §. 42 Komm. Abg. Ges. #
Dagegen sind servisberechtigt: die zur Probedienstleistung bei Civilbehörden
kommandirten Militäranwärter, E. O. V. XVIII. 109, und die zu einem, der
preußischen Heeresverwaltung unterstehenden Institute kommandirten Offiziere fremder
Kontingente, E. O. V. XIX. 37.
1) Reichs= und preußische Staatsangehörigkeit ist nicht erfordert, daher können
auch Ausländer Gemeindeangehörige sein. „
"1) Vergl. E. O. V. XXVI. 70; doppelter Wohnsitz XV. 125; Wohnsitz Be-
vormundeter XIII. 111.
) §§. 10—27 und 29—35 find durch das Komm. Abg. Ges. 14. Juli
1893 ersetzt.