Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  204.  1916.

den  Kriegsbedarf  arbeiten  und  soweit  ihre  Arbeiter  nicht  schon  unter  die  aufgeführten
  Gruppen  fallen:  Ofen=  und  Hammerleute,  Schmiede,  Kesselschmiede,
Warmnieter  und  Beizer  für  schwere  Gegenstände.

Von  den  Arbeitern  der  chemischen  und  Sprengstoffindustrie  solche,  die  unter

großer  Hitze,  schädlichen  Gasen  oder  giftigen  Stoffen  besonders  zu  leiden  haben.

.Kesselheizer  im  Bergbau  und  in  den  vorgenannten  Industrien  mit  Ausnahme

solcher  Heizer,  die  eine  Gasfeuerung  oder  eine  Feuerung  mit  mechanischer  Beschickung
  bedienen.  Die  Rostreiniger  und  Aschenzieher  der  letzteren  Anlagen
fallen  nicht  unter  diese  Ausnahme.  '

Arbeiter  im  Bergbau  und  in  den  vorgenannten  Industrien,  die  an  sich  nicht
unter  die  ufgeführten  Gruppen  fallen,  aber  regelmäßig  in  Tag=  und  Nachtschicht
arbeiten,  für  die  Zeit,  in  der  sie  Nachtschichten  leisten.  Wird  in  drei  Schichten
gearbeitet,  so  gilt  nur  eine  Schicht  als  Nachtschicht.

Lokomotivführer  und  Heizer  auf  Dampflokomotiven;  Maschinen=  und  Heizerpersonal

  der  See=  und  Binnenschiffahrt.

Allgemeine  Bemerkungen:

Arbeiterinnen,  auf  welche  die  vorstehenden  Merkmale  zutreffen,  sind  wie  Arbeiter

zu  behandeln.

.  Freie  ausländische  Arbeiter  stehen  Inländern  gleich.  Die  Vorschriften  für

Kriegsgefangene  bleiben  unberührt.