Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1260  Nr  205.  1916.

Schwerin  zur  Verteilung  an  die  Anzeigepflichtigen  zugesandt  werden.  Sollten
einzelnen  Gemeindevorskänden  (Ortsvorstehern)  oder  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  die  Vordrucke  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  genügender  Anzahl  zugegangen
sein,  so  haben  sie  sich  dieserhalb  schleunigst  an  das  Großherzogliche  Statistische
Amt  zu  Schwerin  zu  wenden.  Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und
ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  haben  die  Anzeigepflichtigen  festzustellen  und
Sorge  zu  tragen,  daß  alle  mit  Anzeigevordrucken  versehen  werden;  sie  haben,  soweit
  erforderlich,  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  auf  die  Verpflichtung  zur
Anzeige  aufmerksam  zu  machen.

Die  ausgefüllten  Anzeigevordrucke  sind  von  den  Anzeigepflichtigen  bis  zum
29.  Dezember  1916  an  die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  bezw.  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeiten  abzuliefern.

Die  Gemeindevorstände  (Ortsvorsteher)  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  haben  die  gesammelten  Anzeigen  bis  zum  31.  Dezember  1916  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  einzusenden.

Vom  Großherzoglichen  Statistischen  Amt  ist  das  gesamte  Material  nach
Gemeinden  bezw.  Ortschaften  und  Gutsbezirken  geordnet,  bis  zum  4.  Januar
1917  an  die  Reichshülsenfruchtstelle  in  Berlin  zu  übersenden.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

2  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1916,  betreffend  die  Erhebung  von
Zuschlägen  im  Futtermittelhandel.
uf  Grund  des  §  10  der  Bundesratsverordnung  vom  5.  Oktober  d.  Is.  über
Futtermittel  (Rl.  S.  1108)  und  in  Ergänzung  der  Bekanntmachung  des
unterzeichneten  Ministeriums  vom  27.  November  d.  Is.  zur  Ausführung
dieser  Bundesratsverordnung  (Rbl.  Nr.  185)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:
Als  Zuschläge  bei  Weiterverkäufen  dürfen  erhoben  werden  bis  zu  3  vom
Hundert  der  Einheitspreise.  Erreichen  die  3  vom  Hundert  nicht  die  Summe
von  3  JX  je  Tonne,  so  dürfen  3  -X  je  Tonne  erhoben  werden.
Das  Landesfuttermittelamt  darf  in  besonderen  Fällen  abweichende  Bestimmungen
  treffen.

Schwerin,  den  22.  Dezember  1916.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.