Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

216 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
tungen, je nach den Verhältnissen des Einzelfalles, zu gewähren sei. Demgemäß hat 
auch das Gesetz vom 13. Mai 1892 sich darauf beschränkt, die Grundzüge für die 
Errichtung solcher Anstalten und deren Besonderheiten gegenüber den einfachen Volks- 
schulen nur im allgemeinen festzustellen, den Ausbau der einzelnen Anstalt je im be- 
sonderen Falle der Vereinbarung der Oberschulbehörde mit der betreffenden Gemeinde 
überlassend (§ 96 d. G.). 
III. 
Sowohl in dem Volksschulgesetze vom 28. Angust 1835 (§ 30), als in dem 
E.U. G. vom 8. März 1868 (§ 75) war durch die Vorschrift, daß die Anstellung einer 
größeren Anzahl von Lehrern, als gesetzlich vorgeschrieben, nur geschehen könne, wenn 
die Gemeinde freiwillig den erforderlichen Mehrbetrag übernimmt, der Grundsatz 
ausgesprochen, daß zu dem Mehraufwand an Lehrergehalt, welchen die Einrichtung 
eines über das gesetzliche Mindestmaß hinaus erweiterten Volksschulunterrichts er- 
fordert, der Staat einen Beitrag nicht leiste. Dieser Grundsatz ist auch noch in 
dem durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 umgestalteten Elementarunterrichtsgesetz zu 
erkennen: in § 52, Ziffer 1 Absatz 2, wo für die über die gesetzlich vorgeschriebene 
Zahl hinaus errichteten (Haupt= und Unter-) Lehrerstellen ein erhöhter, von der 
Schulgemeinde in die Staatskasse einzuzahlender Jahresbeitrag verlangt ist; in § 73 
und §8 82 Absatz 1, wo auch für minder leistungsfähige Gemeinden eine Uberwälzung 
der nach § 52, Ziffer 1 Absatz 2 zu zahlenden (erhöhten) Jahresbeiträge auf die 
Staatskasse für ausgeschlossen erklärt ist; endlich in § 94 Absatz 3, wo bestimmt ist, 
daß die Gehalte der an erweiterten Volksschulen als „Rektoren“ oder als „Neal- 
lehrer"“ angestellten Lehrer, sowie die Sterbegehalte dieser Lehrer, ohne Beteiligung 
der Staatskasse unmittelbar aus der Gemeindekasse zu bezahlen sind. Indessen er- 
scheint jener Grundsatz jetzt in mehrfacher Hinsicht durchbrochen. 
a. Aus der Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) sind die Nuhe= und Unter- 
stützungsgehalte, sowie die Versorgungsgehalte für die Hinterbliebenen, auch 
derjenigen Lehrer (Lehrerinnen) zu bestreiten, welche behufs Erweiterung 
einer Volksschule über die gesetzlich vorgeschriebene Zahl hinaus an der- 
selben angestellt werden; dies gilt auch für die Schulen derjenigen Ge- 
meinden, welche der Städteordnung unterstehen. E.U.G. § 50; § 94, Abs. 3; 
§ 99, Abs. 2. 
Il. Nachdem schon durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 (§ 39) die Hauptlehrer- 
gehalte höher bestimmt worden, als im Regierungsentwurf zu jenem Gesetze 
angenommen war, und eine abermalige Erhöhung durch das Gesetz vom 
17. September 1898 erfolgt ist, ohne daß gleichzeitig eine Erhöhung des 
nach § 52, Ziffer 1 Absatz 2 von der Schulgemeinde an die Staatskasse 
cinzuzahlenden Jahresbeitrages beschlossen wurde, hat jetzt die Staatskasse 
auch hinsichtlich der zum Zweck der Volksschulerweiterung über die gesetz- 
lich vorgeschriebene Zahl hinaus angestellten Hauptlehrer (Haupt- 
lehrerinnen) einen Teil des Aufwandes für die Gehalte derselben ohne 
Ersatz seitens der Schulgemeinden zu bestreiten. Vgl. Zusatz 3 zu § 52 d. 
G. (S. 149). 
Diese Vergünstigung kommt indessen nur Gemeinden zugute, welche 
nicht der Städteordnung unterstehen (E.U. G. § 99, Absatz 1), diesen aber 
ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den minder leistungsfähigen gehören, 
oder nicht.
	        
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