Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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marken,  von  Firmen  und  Namen  dieselben  Rechte  wie  die  eigenen  Angehörigen
genießen.
Artikel  2.

Den  Angehörigen  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  sind  gleichgestellt  andere
Personen,  welche  in  den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  ihren
Wohnsitz  oder  ihre  Hauptniederlassung  haben.

Artikel  3.

Wird  eine  Erfindung,  ein  Muster  oder  Modell,  eine  Fabrik=  oder  Handelsmarke
  in  den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden  Theile  behufs  Erlangung
des  Schutzes  angemeldet,  und  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  die  Anmeldung

auch  in  den  Gebieten  des  anderen  vertragschließenden  Theiles  bewirkt,  so  soll

a)  diese  spätere  Anmeldung  allen  Anmeldungen  vorgehen,  welche  in  den
Gebieten  des  anderen  Theiles  nach  dem  Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung
eingereicht  worden  sind;

b)  durch  Umstände,  welche  nach  dem  Zeitpunkt  der  ersten  Anmeldung  eintreten,
  dem  Gegenstande  derselben  die  Neuheit  in  den  Gebieten  des
anderen  Theiles  nicht  entzogen  werden.

Artikel  4.

Die  im  Artikel  3  vorgesehene  Frist  beginnt:

a)  bei  Mustern  und  Modellen,  sowie  Handels=  und  Fabrikmarken  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  erste  Anmeldung  erfolgt;

b)  bei  Erfindungen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  auf  die  erste  Anmeldung
das  Patent  ertheilt  wird;

c)  bei  Gegenständen,  welche  in  Deutschland  als  Gebrauchsmuster,  in
Oesterreich-Ungarn  als  Erfindungen  angemeldet  werden,  mit  dem  Zeitpunkt
  der  ersten  Anmeldung,  falls  diese  in  Deutschland  erfolgt,  und
mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Patent  auf  die  erste  Anmeldung
ertheilt  wird,  falls  diese  in  Oesterreich-Ungarn  erfolgt.

Der  Tag  der  Anmeldung  oder  der  Ertheilung  wird  in  die  Frist  nicht

eingerechnet.

Als  Tag  der  Ertheilung  gilt  der  Tag,  an  welchem  der  Beschluß  über  die

endgültige  Ertheilung  des  Patents  zugestellt  worden  ist.

Artikel  5.

Die  Einfuhr  einer  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  hergestellten  Waare
in  die  Gebiete  des  anderen  Theiles  soll  in  den  letzteren  den  Verlust  des  auf
Grund  einer  Erfindung,  eines  Musters  oder  Modells  für  die  Waare  gewährten
Schutzrechtes  nicht  zur  Folge  haben.