Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Artikel  6.

Dem  Inhaber  einer  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  eingetragenen
Handels-  und  Fabrikmarke  kann  die  Eintragung  in  den  Gebieten  des  anderen
Theiles  nicht  aus  dem  Grunde  versagt  werden,  weil  die  Marke  den  hier  gelten—
den  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  äußere  Gestaltung  der  Marken
nicht  entspricht.

Zu  den  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  und  äußere  Gestaltung  der
Marken  werden  diejenigen  Vorschriften  nicht  gerechnet,  welche  in  den  Marken  die
Verwendung  von  Bildnissen  der  Landesherren  oder  der  Mitglieder  der  landes—
herrlichen  Häuser  oder  von  Staats-  und  anderen  öffentlichen  Wappen  verbieten.

Artikel  7.

Handels=  und  Fabrikmarken,  welche  in  den  Gebieten  des  einen  Theiles  als
Kennzeichen  der  Waaren  von  Angehörigen  eines  bestimmten  gewerblichen  Verbandes,
  eines  bestimmten  Ortes  oder  Bezirkes  Schutz  genießen,  sind,  sofern  die
Anmeldung  dieser  Marken  vor  dem  1.  Oktober  1875  in  den  Gebieten  des  anderen
Theiles  erfolgt  ist,  hier  von  der  Benutzung  als  Freizeichen  ausgeschlossen.  Außer
den  Angehörigen  eines  solchen  Verbandes,  Ortes  oder  Bezirkes  hat  niemand
Anspruch  auf  Schutz  dieser  Marken.

Waarenzeichen,  welche  öffentliche  Wappen  aus  den  Gebieten  des  einen
Theiles  enthalten,  sind  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  von  der  Benutzung
als  Freizeichen  ausgeschlossen.  Außer  demjenigen,  welcher  die  Erlaubniß  zur
Benutzung  der  Wappen  besitzt,  hat  niemand  Anspruch  auf  Schutz  dieser  Zeichen.

Artikel  8.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile  wird,  soweit  dies  noch  nicht  geschehen
ist,  Bestimmungen  gegen  den  Verkauf  und  das  Feilhalten  solcher  Waaren  treffen,
welche  zum  Zweck  der  Täuschung  in  Handel  und  Verkehr  mit  Staatswappen
des  anderen  Theiles  oder  mit  Namen  oder  Wappen  bestimmter,  in  den  Gebieten
des  anderen  Theiles  belegenen  Orte  oder  Bezirke  behufs  Bezeichnung  des  Ursprungs
versehen  sind.

Artikel  9.

Muster  und  Modelle,  sowie  Handels=  und  Fabrikmarken,  für  welche  deutsche
Angehörige  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  einen  Schutz  erlangen
wollen,  sind  sowohl  bei  der  Handels=  und  Gewerbekammer  in  Wien  für  die  im
Reichsrath  vertretenen  Königreiche  und  Länder,  als  auch  bei  der  Handels=  und
Gewerbekammer  in  Budapest  für  die  Länder  der  Ungarischen  Krone  anzumelden.

Artikel  10.
Das  gegenwärtige  Uebereinkommen  tritt  am  1.  Februar  1892  in  Kraft
und  bleibt  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Kündigung  von
Seite  eines  der  vertragschließenden  Theile  in  Wirksamkeit.