Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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b.) im Norden: durch eine Linie, welche längs dem 1.9 S-Br. vom Westufer 
des Viktoria-Nyanza bis zum Kongo-Staate führt und den Berg Msumbiro 
südlich umgeht. 
Zwischen dem Nyassa-See und dem Kongo-Staate, zwischen Nyassa-See und Tanganjika- 
See, auf dem Tanganjika-See und zwischen dem letzteren und der nördlichen Grenze der beider- 
seitigen Interessensphären wird der Verkehr für die Unterthanen und die Güter beider Nationen 
von allen Abgaben frei bleiben. 
In den beiderseitigen Interessensphären wird den Missionen beider Staaten Kultus- 
und Unterrichtsfreiheit gewährt. Die Unterthanen des einen Staates sollen in der Interessen- 
sphäre des anderen bezüglich der Niederlassung und des Handels die gleichen Rechte genießen, wie 
die Unterthanen des Staates, welchem die Interessensphäre angehört. 
England wird seinen ganzen Einfluß aufbieten, um den Sultan von Zanzibar zur 
Abtretung des von ihm der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft verpachteten Küstenstrichs an 
Deutschland zu bewegen. Für diesen Fall wird deutscherseits dem Sultan eine billige Ent- 
schädigung für die ihm entgehende Zolleinnahme gewährt werden. 
2. Die Grenze zwischen der deutschen und englischen Interessensphäre in Südwest- 
Afrika führt von dem in früheren Uebereinkommen verabredeten Punkte aus längs dem 22.# 
S-Br. nach Osten bis zum 21. Längengrad, von da nach Norden längs diesem Grade bis zum 
Schneidepunkt desselben mit dem 18.9 S-Br. und von da nach Osten längs dem Tschobi-Fluß 
bis zu dessen Mündung in den Zambesi. 
3. Die Grenze zwischen dem deutschen Togogebiet und der englischen Gold- 
küsten-Kolonie soll entsprechend dem deutschen Vorschlage durch eine Linie gebildet werden, 
welche die streitige Landschaft Krepi in der Weise durchschneidet, daß der nördliche Theil mit 
Kpandn an Deutschland, der südliche Theil mit Peki an England fällt. 
4. Deutschland überträgt England seine Schutzherrschaft über Witu und das 
Somali-Land im Norden der englischen Interessensphäre. 
5. Deutschland giebt seine Zustimmung, daß England über das Sultanat Zanzibar 
mit Ausnahme des der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft verpachteten Küstenstrichs das Pro- 
tektorat übernimmt. 
6. England tritt, vorbehaltlich der Ermächtigung des Parlaments, an Seine 
Majestät den Deutschen Kaiser die Insel Helgoland ab. Für die Einführung der 
allgemeinen Wehrpflicht und der deutschen Zollgesetzgebung in Helgoland wird eine Frist ver- 
einbart werden, auch soll den dermaligen Bewohnern während eines bestimmten Zeitraums das 
Recht, für die englische Nationalität zu optiren, gewährt sein. 
7. Die übrigen auf koloniale- Fragen bezüglichen Differenzpunkte: Reklamation wegen 
der Aufbringung des Dampfers „Neera“, Abgrenzung der Walfischbai, Reklamation gegen die 
Englische Niger-Gesellschaft u. s. w. werden, nachdem festgestellt ist, daß über dieselben im 
Prinzip keine ernstlichen Meinungsverschiedenheiten bestehen, weiterer freundschaftlicher Ver- 
ständigung vorbehalten. 
8. Bis zum formellen Abschluß des gegemwärtigen Uebereinkommens, welcher in kürzester 
Frist durch Notenaustausch geschehen soll, wird keine Unternehmung in Afrika, welche sich mit 
den vorstehenden Verabredungen im Widerspruch befindet, von einer der beiden Regierungen 
sanktionirt werden.
	        
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