Nr. 113. 1916. 673
V.
Die Ortsobrigkeiten haben die sämtlichen Meldescheine zusammen mit
dem in Ziffer III genannten Verzeichnis der meldepflichtigen Personen und
Betriebe bis zum 15. August 1916 an das Großherzogliche Statistische Amt
in Schwerin einzusenden.
VI.
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der
Ergebnisse und deren UÜbersendung an die Reichsbekleidungsstelle beauftragt.
Schwerin, den 24. Juli 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Mit dieser Nr. 113 werden ausgegeben: Nr. 163, 164 und 165 des Reichs-Gesetzblatts
von 1916, sowie die zeitliche Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1916
enthaltenen, in der Zeit vom 1. Januar bis einschl. 30. Juni 1916 veröffentlichten
Gesetze, Verordnungen usw.
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