Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  113.  1916.  673

V.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  die  sämtlichen  Meldescheine  zusammen  mit
dem  in  Ziffer  III  genannten  Verzeichnis  der  meldepflichtigen  Personen  und
Betriebe  bis  zum  15.  August  1916  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt
in  Schwerin  einzusenden.

VI.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  der
Ergebnisse  und  deren  UÜbersendung  an  die  Reichsbekleidungsstelle  beauftragt.

Schwerin,  den  24.  Juli  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Mit  dieser  Nr.  113  werden  ausgegeben:  Nr.  163,  164  und  165  des  Reichs-Gesetzblatts

von  1916,  sowie  die  zeitliche  Übersicht  der  im  Reichs-Gesetzblatte  vom  Jahre  1916

enthaltenen,  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  bis  einschl.  30.  Juni  1916  veröffentlichten
Gesetze,  Verordnungen  usw.

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