Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  53.  1916.  269

handlung  gegen  die  Beschlagnahmeverordnung  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung.  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (REl.  S.  357)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungs-Bekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  645)  und
vom  25.  November  1915  (RGBl.  S.  778)  “)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften,
  betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915  (R#Bl.  S.  54)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  vom  3.  September  1915  (Rl.  S.  549)  und  vom  21.  Oktober
  1915  (RG#Bl.  S.  684)  )  bestraft  wird,  soweit  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen
höhere  Strafen  verwirkt  sind.  ,  «

§1.
Inkrafttreten  der  Anordnungen.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  April  1916  in  Kraft.
Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  werden  aufgehoben:  .
I.dasHetftellungsverbotfllrBaumwollftosseM.11.1293,6.15.K.R.A.),

2.  a)  die  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung,  Verarbeitung  und  Beschlagnahme
  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen  und  Baumwollgespinsten,
  vom  14.  August  1915  (W.  II.  2548/7.  15.  K.  R.M.),

b)  die  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung,  Verarbeitung  und  Beschlagnahme
  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Baummollabfällen
und  Baumwollgespinsten  (abgekürzt  Spinnverbot),  vom  7.  Dezember
1915  (W.  II.  1726/11.  15.  K.R..),

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,  sosern
  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschließt;

4l  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich  zu
behandeln,  zuwiderhandelt;

wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

*)Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
  ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ehbenso
wlrd  bestraft,  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  wird  mit  strafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle
mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monatemn  bestraft.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsäßlich  die
vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt.

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