Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

  
  
vom Ein- 
schiffungshafen 
Nach 
Die Abfahrt — 
an folgenden Tagen 
  
Briefe müssen aus 
Berlin spätestens 
abgesandt werden 
Ausschisfungshafen. 
Dauer 
der Ueberfahrt 
  
Southampton " 
bezw. 
3. Südwestafrikanisches 
Dartmonth I 
Schutzgebiet. 
jeden Freitag Nm. 
.. 
KapsiathslnTche.jedethttwoch 
921 Abds. 
  
  
Von Kapstadt werden die Sendungen mit der nächften Schiffsgelegenheit 
nach der Walsischbai und von dort mittelst Boten nach Otjimbingue weiter- 
befördert. 
Neapel am 2. Oktober Zanzibar 19 Tage. b — 
. 2 .-. « T-» -..«- 29. u. 30. Sept. 
E Brindisi am 3. Oktober,Zanzibar 18 Tagehm = u. . Sept. 
4. Janzibar. A Brindisi #am 12. Oktober, Zanzibar 18 Tage. 10. Oft. 105 Abds. 
Marseille am 12. jedes Mo= Zanzibar 18 Tage. am 10. jedes Monats 
nats 40 Am. Dai Abds. 
5. Raiser Wilbelmsland, Genua jeden 6. Donners- Finschhafen etwa sam?21. Olt. Abds. 
Bismardck· Archipel. (niedere tag 205 Nm., zu- 60 Tage. 
ländische nächst 23. Okt. 
Schiffe 
6. Marschall-Inseln. 
  
  
  
Briefsendungen dahin werden je nach dem Verlangen des Absenders über 
Manila, San Francisco, Honolulu oder Sydney geleitet, von wo dieselben 
mit der nächsten Schiffsgelegenheit nach Jaluit Weiterbeförderung erhalten. 
  
III. Perschiedene Mittheilungen. 
Vereinbarung zwischen England und Frankreich 
vom 5. August d. J. 
Die Erklärungen, welche zwischen den Re- 
gierungen Englands und Frankreichs mit Bezug 
auf afrikanische Gebiete unter dem 5. v. M. 
ausgewechselt worden sind, lauten wie folgt: 
„1. In Gemäßheit des Antrages der Re- 
gierung Ihrer Britischen Majestät willigt die 
Regierung der französischen Republik 
ein, die Vereinbarung vom 10. März 1862, 
betr. den Sultan von Zanzibar, zu modifiziren, 
und verpflichtet sich daher, das britische Pro- 
tektorat über die Inseln von Zanzibar 
und Pemba anzuerkennen, sobald ihr die 
Uebernahme desselben notifizirt sein wird. 
In den fraglichen Gebieten sollen 
Missionare beider Länder vollen Schutz ge- 
nießen. Religiöse Duldung und Freiheit für 
alle Formen des Gottesdienstes und für geist- 
lichen Unterricht werden zugesichert. 
die 
Es versteht sich, daß dieses Protektorat 
irgend welche Rechte oder Freiheiten franzö- 
verpflichtet sich, sofort zwei Kommissare ein- 
sischer Bürger in den fraglichen Gebieten nicht 
berührt. 
2. Die Regierung Ihrer Britischen 
Majestät erkennt das Protektorat Frankreichs 
über die Insel Madagaskar mit seinen 
Folgen an, namentlich was das Ercquatur der 
britischen Konsuln und Agenten betrifft, welches 
durch Vermittelung des französischen General= 
residenten nachgesucht werden muß. 
In Madagaskar sollen die Missionare 
beider Länder vollen Schutz genießen. Reli- 
giöse Duldung und Freiheit für alle Formen 
des Gottesdienstes und für geistlichen Unter- 
richt werden zugesichert. 
Es versteht sich, daß dieses Protektorat 
irgend welche Rechte oder Freiheiten britischer 
Unterthanen auf jener Jusel nicht berührt. 
3. Die Regierung Ihrer Britischen 
Majestät erkennt die Interessensphäre 
Frankreichs im Süden von dessen Be- 
sitzungen am Mittelmcer bis zu einer 
Linie an, welche von Say am Niger bis nach 
Barruwa am Tschad-See in der Weise ge- 
zogen wird, daß alles dasjenige, was billig 
(kairlx) zum Königreich Sokoto gehört, in die 
Aktionssphäre der Niger-Kompagnie fällt; die 
Lmie soll durch einzusetzende Kommissarien be- 
stimmt werden. 
Die Regierung Ihrer Britischen Majestät 
zusetzen, welche in Paris mit zwei durch die 
Regierung der französischen Republik ein- 
gesetzten Kommissaren zusammentreffen sollen,
	        
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