Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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„Der Mandelbaum fordert zum Gedeihen 
für gewöhnlich einen leichten, sandigen und 
möglichst gleichmäßig warmen Boden. Doch 
kommt er auch in steinigem oder schieferhaltigem 
Boden fort. Am besten füllt man etwa 1 m 
tief in schwerem Boden ausgehobene Löcher 
mit leichtem Boden, den man möglichst reichlich 
düngt. Da die Wurzeln des Baumes sich 
nicht ausbreiten, sondern gerade in die Erde 
hinunter wachsen, genügt es eine Pflanzstätte 
im Durchmesser von etwba ½ m Meter aus- 
zuheben. 
Er wird je nach Lage und Boden 4 bis 
10 m hoch und erfordert keine besondere Sorg- 
falt. Nur in seiner Jugend will er gestützt 
und beschnitten sein. Im zweiten Jahre seines 
Wachsthums müssen, noch bevor im Januar 
die sehr frühzeitigen Blüthenknospen erscheinen, 
alle Seitenzweige entfernt werden, um den 
Baum eine Krone bilden zu lassen. 
Alljährlich ist der Boden um den Stamm 
durch Aufhacken zu lockern. Das ist die ganze 
Arbeit, die der Baum dem Gärtner macht. 
Sonst braucht er ihn nur wachsen zu lassen. 
Die Früchte des Mandelbaumes sind wegen 
ihres fleischigen ölhaltigen Kernes sehr geschätzt. 
Man gewinnt daraus durch Pressen Mandelöl 
— gewöhnlich süßes Mandelöl genannt, ob- 
gleich man auf gleiche Weise Oel aus bitteren 
Mandeln gewinnt. 
Die Mandelkerne enthalten in ihren Ge- 
weben zwei besondere Bestandtheile, das 
„Emulsin“ und das „Amygdalin“. Zerreibt 
man die Kerne in Wasser, so verwandelt das 
Emulsin das Amygdalin in Stärkezucker, in 
Blausäure, Ameisensäure und bittere Mandel- 
essenz. Auch gewinnt man Oelkuchen aus den 
Kernen. 
Die Blätter des Mandelbaumes haben 
dieselben Eigenschaften wie die des Kirsch- 
lorbeers. Mit den Früchten bereitet man 
Brustlatwerge und Mandelmilchsyrup. 
In den Konditoreien werden Mandeln in 
großen Massen verbraucht. 
Man pflanzt den Mandelbaum in Reihen 
oder schachbrettförmig. Um einen Hektar zu 
bepflanzen, gebraucht man eine Aussaat von 
4 bis 5 kg Mandeln bester Qualität. Das 
Ausssen geschieht reihenweise in Beeten und 
zwar im Januar stets in sandigem, leicht zu 
bewässerndem Boden. 
Im selben Jahre, etwa im November oder 
Dezember, kann man schon Bäume von 1 m 
und mehr Höhe haben. Diese verpflanzt man 
unverweilt in der vorn angegebenen Weise und 
zwar so, daß sie nach jeder Richtung hin auf 
etwa 8 m freistehen. 
  
  
  
  
  
  
  
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In Algier kann man aus gesäcten Kernen 
aufgewachsene Bäume etwa nach 4 oder 5 Jahren 
abernten. Wenn man aber einjährige Pflänz-= 
chen verpfropft, kann man schon nach 3 Jahren 
abernten. Diese Methode ist also einträglicher. 
Die Kosten einer Pflanzung von 144 Bäu- 
men würden bis zur ersten Ernte etwa 422 
Franks betragen. Rechnet man auf den Baum 
1,50 oder 2 Franks Ernte, so hat man schon 
nach 5 Jahren den sehr erheblichen Nutzen 
von 216 bis 288 Franks. Und das bei fast 
gar keiner oder doch nur sehr geringer Mühe. 
Es giebt etwa sieben verschiedene bessere 
Arten des Mandelbaumes, die man sich alle 
leicht aus Kernen ziehen kann. 
Der Mandelbaum ähnelt in seinem Wachs- 
thum stark dem Pfirsichbaum. Man verpfropft 
ihn in ganz derselben Weise, wie den. Pfirsich-, 
Aprikosen= oder Pflaumenbaumsteckling. Am 
besten bleibt es jedoch, die aus Kernen ge- 
zogenen jungen Pflänzchen auf bittere Mandel- 
bäume zu verpfropfen, welche Spielart beson- 
ders kräftig wird. 
Der Mandelbaum ist ganz besonders wider- 
standsfähig, weshalb er mit Vorliebe zum 
Aufpfropfen von Pfirsichreisern verwendet wird." 
vereinbarung zwischen Frankreich und Dabomeh. 
Die Vereinbarung zwischen Frankreich und 
Dahomeh, welche unter dem 3. Oktober d. J. 
zu Weidah durch den französischen Kontre- 
Admiral de Cuverville und Bevollmächtigte 
des Königs Behanzin von Dahomeh abge- 
schlossen worden ist, ist nebst einer Denkschrift 
der französischen Kammer zur Ratifikation vor- 
gelegt worden. 
Dieselbe bestimmt zunächst, daß alle früher 
zwischen Frankreich und Dahomeh geschlossenen 
Verträge und Konventionen bestehen bleiben 
sollen und setzt sodann Folgendes fest: 
Artikel 1. Der König von Dahomeh 
verpflichtet sich, das französische Protektorat 
über das Königreich Porto-Novo zu respektiren 
und sich jeden Einfalles in Theile dieses Pro- 
tektorates zu enthalten. 
Er erkennt das Recht Frankreichs an, Ko- 
tonn für unbeschränkte Zeit zu besetzen. 
Artikel 2. Frankreich wird seinen Ein- 
fluß auf den König von Porto-Novo dahin 
ausüben, daß in Zukunft dem König von 
Dahomeh kein begründeter Anlaß zur Be- 
schwerde gegeben wird. 
Als Entschädigung für die Besetzung von 
Kotonn wird Frankreich jährlich eine in keinem 
Fall 20 000 Franks (in Gold oder Silber) 
übersteigende Summe zahlen.
	        
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