eutsches Kolonialblatt.
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Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Berausgergeben im Kuswärtigen Kmt.
I. Jahrgang. Berlin 1. Mai 1890.
Diese ; F — —7 ihre llichen Theite am 1. und 15. jedes Monats. Nichtomtliche Mittheilungen werden den zu
Ar ttichrift eischeint in tbren ommen nanh Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierlcklühr preis beirägt 2 .
Man abonnirt bei allen Poslämtlert und Buchhandlungen. — Einsendungen und Aufragen sind an die Königliche Hofbuch-
hondlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin SWI2. Kochstraße 68—70, zu richten.
Unmmer 3.
Juhalt. I. Ausprägung von Silber- und Kupfermünzen für Rechnung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell-
schaft S. 31. — II. Handel mit Palmkernen in Klein-Popo und Porto Seguro S. 31. — Polizei=
Verordnung für Nauru S. 33. — Statistik über Einfuhr in Togo S. 1. — III. S. 31. — IV. OÖst-
küste von Äfrika S. 34. — V. S. 35. . .
Nichtamtlicher Theil. I. S. 35. — II. Schiffs- und Postalische Nachrichten S. 36. —
III. Sklavenwesen in Togo S.37. — Versuche mit Baumwollenkultur im Togogebiet S. 58. —
Gesundheitszustand der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika S. 38. — Deutsche Krankenpftege in
Ost-Afrika S. 3Z3.— Militärische Stationen in Deutsch-Ost-Afrika S. 10. — Evangelische Mission in
Ost-Afrika S. 10. — Missionare in Neu-Pommern S. 40. — Branntweinhandel in Groß Namaqun-=
land S. 41. — IV. S. 11. — V. S. 43. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
I. Gesetze; Perordnungrun der Reichsbehörden.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 9. d. Mts. will Ich genehmigen, daß auf
der hiesigen Königlichen Münze für Rechnung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft Silber-
münzen mit Meinem Bildniß und Kupfermünzen mit dem Reichsadler geprägt werden dürsen.
Berlin, den 1 . Aprit 1890.
Wilhelm.
(ggcz.) v. Caprivi. v. Scholz.
An
die Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
und der Finanzen.
II. Pperordnungen und Mittheilungen der Behörden in den
Schußgebieten.
Verordnung, betreffend den Handel mit Palmternen.
Auf Antrag der Handelskammer von Klein-Popo und Porto Seguro wird hiermit
Folgendes bestimmt:
81.
Der Handel mit Palmlernen, welche mehr als 10 pCt. Schalen enthalten, ist verboten.
Aus diesem Grunde unterliegt der Handel mit Palmlernen überhaupt der Beauf-
sichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung.