Objekt: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

V.u. 27. 35 
Diestaatsbürgerlichen Rechtesind 
unabhängig von dem religiösen Be- 
Kenntnisse.“ 
2. Der Begriff „Gewissensfreiheit“ (auch „Glau- 
vbensfreiheit“) ist juristisch nicht scharf begrenzt. Nimmt 
man ihn völlig abstrakt, ohne Berücksichtigung der einzelnen 
Staatsgesetzgebungen, so lassen sich aus ihm eine Anzahl Sätze 
ableiten (s. z. B. Hinschius, Allgemeine Darstellung der Ver- 
hältnisse von Staat und Kirche in dem Handbuch des öffent- 
lichen Rechts von Marquardsen I. Bd. 1887 S. 233 ff.), die 
mit dem konkreten Recht nicht übereinstimmen, Sätze, die man 
zwar de lege ferenda als aus der Gewissensfreiheit fließend 
aufstellen kann, die aber de lege lata nicht bestehen. Will 
man feststellen, was das positive Recht unter Gewissensfreiheit 
versteht, so muß man auf die konkrete Staatsgesetzgebung 
zurückgehen. 
Gewissensfreiheit ist nun allgemein jedenfalls nicht die 
rechtliche Freiheit, in religiösen Dingen zu denken, wie man 
will, da die religiösen Ueberzeugungen dem Gebiet des inneren 
Lebens angehören, mit dem das Recht naturgemäß nichts zu 
tun hat. Nach dem württ. Staatsrecht ist die Gewissensfreiheit 
(im Sinne des § 27) nur eine beschränfte (vgl. § 27 Abs. II 
alt, § 70), nämlich das Recht, seine religiösen Ueberzeugungen 
ohne irgendwelchen Rechtsnachteil bekennen zu 
dürfen (Bekenntnisfreiheit), allerdings nur innerhalb der 
Schranken, welche die Strafgesetze (Beleidigung, Gottesläste- 
rung u. s. w.), die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt (Gesetze 
über Vereins= und Versammlungsrecht, Straßenpolizei, Ein- 
schreiten gegen die Mormonenmissionen u. dgl.) ziehen. Ebenso 
kann sich niemand seinen bürgerlichen Pflichten unter Berufung 
auf sein Glaubensbekenntnis entziehen. Dieses Recht der Be- 
kenntnisfreiheit ist nicht ein juristisches Unding, wie Laband I 
S. 148 mit der Begründung meint, daß man dasselbe von 
der Natur und nicht vom Recht habe. Von der Natur hat 
man nur die physische Fähigkeit, seine religiösen Ueberzeugungen 
zu bekennen, vom Recht aber hat man die Freiheit, dies 
ohne Rechtsnachteile zu tun. (Die Frage, ob ein solches 
Recht ein subjektives öffentliches Recht ist, ist damit freilich