V.u. 27. 35
Diestaatsbürgerlichen Rechtesind
unabhängig von dem religiösen Be-
Kenntnisse.“
2. Der Begriff „Gewissensfreiheit“ (auch „Glau-
vbensfreiheit“) ist juristisch nicht scharf begrenzt. Nimmt
man ihn völlig abstrakt, ohne Berücksichtigung der einzelnen
Staatsgesetzgebungen, so lassen sich aus ihm eine Anzahl Sätze
ableiten (s. z. B. Hinschius, Allgemeine Darstellung der Ver-
hältnisse von Staat und Kirche in dem Handbuch des öffent-
lichen Rechts von Marquardsen I. Bd. 1887 S. 233 ff.), die
mit dem konkreten Recht nicht übereinstimmen, Sätze, die man
zwar de lege ferenda als aus der Gewissensfreiheit fließend
aufstellen kann, die aber de lege lata nicht bestehen. Will
man feststellen, was das positive Recht unter Gewissensfreiheit
versteht, so muß man auf die konkrete Staatsgesetzgebung
zurückgehen.
Gewissensfreiheit ist nun allgemein jedenfalls nicht die
rechtliche Freiheit, in religiösen Dingen zu denken, wie man
will, da die religiösen Ueberzeugungen dem Gebiet des inneren
Lebens angehören, mit dem das Recht naturgemäß nichts zu
tun hat. Nach dem württ. Staatsrecht ist die Gewissensfreiheit
(im Sinne des § 27) nur eine beschränfte (vgl. § 27 Abs. II
alt, § 70), nämlich das Recht, seine religiösen Ueberzeugungen
ohne irgendwelchen Rechtsnachteil bekennen zu
dürfen (Bekenntnisfreiheit), allerdings nur innerhalb der
Schranken, welche die Strafgesetze (Beleidigung, Gottesläste-
rung u. s. w.), die öffentliche Ordnung und Wohlfahrt (Gesetze
über Vereins= und Versammlungsrecht, Straßenpolizei, Ein-
schreiten gegen die Mormonenmissionen u. dgl.) ziehen. Ebenso
kann sich niemand seinen bürgerlichen Pflichten unter Berufung
auf sein Glaubensbekenntnis entziehen. Dieses Recht der Be-
kenntnisfreiheit ist nicht ein juristisches Unding, wie Laband I
S. 148 mit der Begründung meint, daß man dasselbe von
der Natur und nicht vom Recht habe. Von der Natur hat
man nur die physische Fähigkeit, seine religiösen Ueberzeugungen
zu bekennen, vom Recht aber hat man die Freiheit, dies
ohne Rechtsnachteile zu tun. (Die Frage, ob ein solches
Recht ein subjektives öffentliches Recht ist, ist damit freilich