Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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ab nur die durch Gesetz vom 17. August 1868 und Reichsgesetz vom 11. Juli 1884 eingeführten metrischen 
Maße und Gewichte zu Grunde gelegt werden; demnach können solche Rechtsgeschäfte nur noch auf Meter, 
Liter und Kilo, deren Vielfache und Bruchtheile lauten. 
82. 
Der Werth des Gegenstandes eines Rechtsgeschäftes, welches zwischen Nichteingeborenen oder 
zwischen solchen und Eingeborenen abgeschlossen werden soll, muß vom 1. Oktober 1894 ab in Markwährung 
ausgedrückt werden. Demnach ist beispielsweise eine Rechnung nach Kru, dessen Bruchtheilen, nach Dollars 
u. s. w. unzulässig; dasselbe gilt von Handelsgeschäften, welche in Gestalt eines Tausches zum Abschluß 
kommen sollen und bei welchen künftig der Werth der aus= und einzutauschenden Waaren oder Gegenstände 
in Markwährung vorher festgesetzt werden muß. 
§ 3. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrase von zehn bis einhundert Mark 
bestraft. 
* 4. 
Klagen aus Rechtsgeschäften, welche nach obigem Termine abgeschlossen worden sind, desgleichen 
Rechnungen und Eingaben, welche nach obigem Termine eingereicht werden und eine Zuwiderhandlung gegen 
die 88 1 und 2 dieser Verordnung enthalten, werden bei den Gerichten und Behörden des Schutgebietes 
nicht angenommen. 
§ 5. 
Die Verordnung vom 14. Dezember 1886, betreffend Einführung neuer Maße für den Handel 
mit Palmöl und Palmkernen, wird hiermit aufgehoben. 
Das Kaiserliche Gouvernement, die Bezirksämter sowie die Zollbehörden des Schutzgebietes sind 
mit Normalmaßen und Wagen versehen. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) gez. Zimmerer. 
Lome, den 6. Mai 1894. 
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo. 
Mit Rücksicht auf die Uebereinkunft zwischen der deutschen und englischen Regierung vom 24. Fe- 
bruar d. Is., betressend die Einführung eines gemeinschaftlichen Zolltarifs für die beiderseitigen Gebicte 
östlich des Volta, und mit Rücksicht darauf, daß dieser neue Zolltarif am 1. dieses Monats in Kraft 
getreten ist, erscheint es wünschenswerth, die Unterschiede, welche bisher in den Bestimmungen der Goldküste 
einschließlich des Kwittadistrikts und des deutschen Togogebietes hinsichtlich der Lagerung von Schießpulver 
und der dafür zu erhebenden Gebühren bestanden, thunlichst zu beseitigen. 
Ich verordne daher auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete (N. G. Bl. 1888, S. 75) und der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 unter Auf- 
hebung der entgegenstehenden Bestimmungen des § 3 der Verordnung vom 25. März 1893,7) was folgt: 
81. 
Die Gebühr für Lagerung von Schießpulver in dem amtlichen Pulverschuppen zu Lome beträgt 
für jede 50 Kilogramm oder deren Bruchtheil für jeden Monat oder Theil desselben, nach 
72stündiger Freilagerung, 25 Pfennige. 
Die Gebühr für den ersten Monat ist zahlbar nach Ablauf der 7stündigen Freilagerfrist; der Rest ist 
zahlbar bei Entnahme des Pulvers aus dem Lager. 
82. 
Diese Verordnung tritt am heutigen Tage in Kraft. 
Der Kaiserliche Landeshauptmann. 
(L. 8.) gez. v. Puttkamer. 
*) Vergl. D. Kol. Vl. 1893, S. 260.
	        
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