Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

In Civilprozeßsachen findet, sofern der Werth 
des Streitgegenstandes 100 F übersteigt, Berufung 
an das Obergericht (Supreme Court) der Kap- 
kolonie statt. Gegen Urtheile dieses Gerichts findet 
Berufung wie im ordentlichen Verfahren „to UHer 
Majesty in Council" statt. Das Gericht erster 
Instanz (High Court) kann vor Erlaß einer Ent- 
scheidung, sofern der Werth des Streitgegenstandes 
den Betrag von 100 KF übersteigt, über den frag- 
lichen Streitfall die Ansicht des Obergerichts ein- 
holen. Ist dies geschehen, so hat das erstinstanzliche 
Urtheil in Gemäßheit derselben zu ergehen. Gegen 
dasselbe ist Berufung nur statthaft, wenn das Ober- 
gericht diceselbe ausdrücklich zuläßt. 
Neben dem High Courk bestehen noch Magistrates 
Courts (Friedensgerichte) mit derselben Kompetenz 
wie die Courts of resident magistrate in der 
Kapkolonie. Gegen die Urtheile dieser Gerichte findet 
Berufung an den High Court statt. Die Anstellung 
dieser Friedensrichter erfolgt gleichfalls durch die 
Company unter Zustimmung des Staatssekretärs. 
Sie können sich wechselseitig vertreten. 
Wegen schlechter Führung kann der High Com- 
missioner sowohl einen „Judge“ als auch einen „Ma- 
gistrate“ vom Dienste suspendiren. Die Entscheidung 
über die Entsfernung aus dem Amte liegt in den 
Händen des Staakssekretärs. Letterer kann als 
Disziplinarstrafe auch die Herabsehung des Gehaltes 
versügen. 
Der vierte Abschnitt der Matabeleland Order 
beschäftigt sich mit der „Landkommission“. Dieselbe 
besteht aus einem Gerichtskommissar und zwei nicht- 
richterlichen Kommissaren. Ersterer ist stets der 
Judge of the High Court. Giebt es deren mehrere, 
so bestimmt denselben der High Commissioner aus ihrer 
Mitte. Von den beiden anderen Kommissaren wird 
einer vom Staatssekretär und einer von der Com- 
pany gewählt. 
Die Landkommission hat sich mit allen die 
Siedelungsverhältnisse betreffenden Fragen zu be- 
fassen. Sie soll insbesondere den Eingeborenen — 
sei es ganzen Stämmen oder Einzelnen — Land 
zuweisen, welches für Ackerbau und Viehzucht geeignet 
ist, namentlich hinreichend Wasser hat, dieselben auch 
im Bereiche ihres persönlichen Bedürfnisses mit Vieh 
versehen. Auszerdem hat sie allen Interessenten Aus- 
kunft und Belehrung zu ertheilen. In den den 
Eingeborenen zugewiesenen Gebieten hat sich die 
Company die Bergrechte vorzubehalten. Will sie 
zur Ausbeutung derselben oder zur Anlage von 
Ortschaften, Eisenbahnen u. s. w. über okkupirtes 
Land verfügen, so hat die Landkommission, salls ihr 
das öffenlliche Interesse nachgewiesen ist, die Ein- 
geborenen an einer anderen gleichgünstigen Stielle 
anzusiedeln. Eine Entsernung der Eingeborenen aus 
den ihnen überwiesenen Stätten kann nur durch die 
Landlommission erfolgen. Derjenige, welcher dies 
unbefugterweise veranlaßt, wird mit Gefängniß bis 
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zu zwei Jahren, eventuell mit hinzutretender Zwangs- 
arbeit, bestraft. Im Bedürfnißfalle können sogenannte 
District Land Courts, bestehend aus dem Magistrate 
und zwei Beisihzern, als Auskunsts= und Rcquisitions= 
stellen für die Landkommission eingerichtet werden. 
Abkommen zwischen Frankreich und dem Kongostaate. 
Artikel 1. Die Grenze zwischen dem unabhän= 
gigen Kongostaate und der Kolonie des französischen 
Kongo wird, nachdem sie dem Thalwege des Ubangi 
bis zum Zusammenflusse des M'Bomu und Uelle 
gefolgt ist, also festgestellt: 1. der Thalweg des 
M Bomu bis zu seiner Quelle, 2. eine gerade Linie, 
welche die Wasserscheide zwischen dem Kongo= und 
Nilbecken trifft. Von diesem Punkte ab wird die 
Grenze des unabhängigen Kongostaates gebildet durch 
den Gebirgskamm der Wasserscheide bis zu ihrem 
Durchschnitte mit dem 30. Grade östlicher Länge von 
Greenwich (27 Grad 40 Minuten von Paris). 
Artikel 2. Es wird ausgemacht, daß Frankreich 
unter den Bedingungen, die durch ein besonderes 
Abkommen festgestellt werden sollen, das Polizeirecht 
über den Lauf des M'Bomn mit dem Rechte des 
Uebertrittes auf das linke User ausüben wird. Dieses 
Polizeirecht darf auf dem linken Ufer ausschließlich 
nur längs des Ufers, im Falle einer Ertappung auf 
frischer That und insoweit ausgeübt werden, als die 
Verfolgungen durch die französischen Beamten uner- 
läßlich sind, um die Urheber der auf französischem 
Gebiete oder auf dem Flusse begangenen Uebertre- 
tungen festzunehmen. Frankreich hat nach Bedarf 
ein Ueberfahrtsrecht auf das linke Ufer, um die Ver- 
bindungen längs des Flusses zu sichern. 
Arkikel 3. Die von dem unabhängigen Kongo- 
staate im Norden der durch die gegenwärtige Ver- 
einbarung festgesetzten Grenze errichteten Posten 
werden den von den französischen Behörden beglau- 
bigten Agenten, je nachdem sie sich an Ort und Stelle 
einfinden, übergeben. Zu diesem Zwecke werden so- 
sfort zwischen den beiden Regierungen Anweisungen 
vereinbart und den betheiligten Agenten übermittelt 
werden. 
Artikel 4. Der Kongostaat verpflichtet sich, auf 
jede Besitzergreifung zu verzichten und in der Zukunft 
keinerlei politische Thätigkeit irgend einer Art aus- 
zuüben im Weslen und im Norden einer also be- 
stimmten Linie: der 30. Grad östlicher Länge von 
Greenwich von seinem Durchschnikte mit dem Gebirgs- 
kamme der Wasserscheide der Becken des Kongos und 
des Nils ab bis zu dem Punkte, wo dieser Meridian 
den Parallel von 5 Grad 30 Minuten trifft und 
dann diesen Parallel bis zum Nil. 
Arlikel 5. Die gegenwärtige Vereinbarung wird 
ratifizirt und die Natifikationen werden in Paris 
 
	        
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