Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch- 
Ostafrika im Monat August 1894. 
(Eine Rupie zum Kurse von 1,0975 Mk.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo, betreffend 
den Handel mit Palmkernen in Lome und Bagida.) 
Infolge Antrags der Handelsfirmen in Lome und Bagida wird auf Grund des Reichsgesetzes, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der deulschen Schutzgebiete, und der Versügung des Reichskanzlers vom 
29. März 1889 verordnet, was folgt: 
81 
8 · 
Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als zehn Prozent Schalen enthalten, ist verboten. Aus 
diesem Grunde unterliegt der Handel mit Palmkernen überhaupt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser 
Verordnung. 
82. 
Es werden drei Revisionsstellen errichtet, und zwar zwei in Lome an den beiden Seiten des 
Marktes nach der Amutivestraße bezw. nach der Misahöhestraße und eine in Bagida auf dem einzigen 
öffentlichen Platze, dort wo der einzige nach Bagida führende Buschweg in den Platz einmündct. 
Auf jeder der Revisionsstellen wird ein Beamter stationirt, der alle durchkommenden Ladungen 
von Palmkernen auf ihren Schalengehalt zu prüfen hat. 
Diesen Beamten müssen alle Palmkernladungen zur Prüfung vorgelegt werden, ehe sie zum Ver- 
kaufe kommen. 
83. 
Die in § 2 vorgeschriebene Prüfung von Palmkernen erstreckt sich auf alle durchpassirenden Kerne, 
gleichviel, ob dieselben erst zum Verkauf angeboten werden oder bereits vorher in das Eigenthum einer 
Faktorei übergegangen sind. 
84. 
Nach vollzogener Analyse bezw. Prüfung der Kerne weist der Beamte alle Ladungen, welche mehr 
als zehn Prozent Schalen enthalten, zurück und bringt Namen und Wohnort des Besitzers sofort zur 
Anzeige. Für alle Ladungen, welche vorschriftsmäßig gefunden werden, ertheilt der Beamte eine Abferti- 
gungsbescheinigung und zwar durch Check mit laufender Nummer, Namen des Besitzers und ungefährer 
Angabe der Quantität. 
86. 
Wer die Abfertigungsbeamten in irgend einer Weise in ihrer Amtsthätigkeit behindert oder zu 
behindern sucht, wird mit Geldstrase bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft. 
*) Vergl. Riebow: Deutsche Kolonialgesegebung, S. 260.
	        
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