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Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-
Ostafrika im Monat August 1894.
(Eine Rupie zum Kurse von 1,0975 Mk.)
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37 Pf. 27 f. — Af. — P. 68 f. 04 Pf. 18 Uf. 64 Pf.
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für Togo, betreffend
den Handel mit Palmkernen in Lome und Bagida.)
Infolge Antrags der Handelsfirmen in Lome und Bagida wird auf Grund des Reichsgesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der deulschen Schutzgebiete, und der Versügung des Reichskanzlers vom
29. März 1889 verordnet, was folgt:
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Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als zehn Prozent Schalen enthalten, ist verboten. Aus
diesem Grunde unterliegt der Handel mit Palmkernen überhaupt der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieser
Verordnung.
82.
Es werden drei Revisionsstellen errichtet, und zwar zwei in Lome an den beiden Seiten des
Marktes nach der Amutivestraße bezw. nach der Misahöhestraße und eine in Bagida auf dem einzigen
öffentlichen Platze, dort wo der einzige nach Bagida führende Buschweg in den Platz einmündct.
Auf jeder der Revisionsstellen wird ein Beamter stationirt, der alle durchkommenden Ladungen
von Palmkernen auf ihren Schalengehalt zu prüfen hat.
Diesen Beamten müssen alle Palmkernladungen zur Prüfung vorgelegt werden, ehe sie zum Ver-
kaufe kommen.
83.
Die in § 2 vorgeschriebene Prüfung von Palmkernen erstreckt sich auf alle durchpassirenden Kerne,
gleichviel, ob dieselben erst zum Verkauf angeboten werden oder bereits vorher in das Eigenthum einer
Faktorei übergegangen sind.
84.
Nach vollzogener Analyse bezw. Prüfung der Kerne weist der Beamte alle Ladungen, welche mehr
als zehn Prozent Schalen enthalten, zurück und bringt Namen und Wohnort des Besitzers sofort zur
Anzeige. Für alle Ladungen, welche vorschriftsmäßig gefunden werden, ertheilt der Beamte eine Abferti-
gungsbescheinigung und zwar durch Check mit laufender Nummer, Namen des Besitzers und ungefährer
Angabe der Quantität.
86.
Wer die Abfertigungsbeamten in irgend einer Weise in ihrer Amtsthätigkeit behindert oder zu
behindern sucht, wird mit Geldstrase bis zu 1000 Mark oder mit Haft bestraft.
*) Vergl. Riebow: Deutsche Kolonialgesegebung, S. 260.