Full text: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Dubard, inspecteur général des services 
administratiss et financiers, ehargé de la 
direction du service de Pinspection des 
colonies; 
Haussmann, chef de la 1#e division des 
eolonies; 
Kartel, inspecteur général de l'enseigne- 
ment primaire; 
Jacquemar d, inspecteur général de Pen- 
seignement technique; 
Dalmas, chef de bureau de la justice, de 
Pistruction publique et des cultes au 
Sous-Secretariat d’Etat des Colonies; 
Walecki, inspecteur genéral de D’instruction 
publique aux colonies; 
Wabl desgleichen; 
Barbotin, sous-chef du bureau de la justice, 
de Tinstruction publique et des cultes à 
Padministration centrales des colonies; 
1e des Unterrichtsministeriums und Schul- 
mten. 
  
Deuschrecken im Lenegalgebiet. 
Eine amtliche Meldung aus dem Senegal besagt, 
Khenschrecken haben während des Oktober im Gebiete 
. Sedhiou große Verheerungen angerichtet; nur 
Belitoucada und das linke Ufer der Casamanca 
ad verschont geblieben. Die Ernte der zwischen 
kr Cosomanca und dem Songrogon gelegenen Ge- 
bice von Boudhis, Yacine und Palao sind zerstört. 
bugersnoth scheint für Januar und Februar die 
Wbhwendige Folge. 
Uneinkommen zwischen den Niedevlanden und Portugal. 
Zwischen den Niederlanden und Portugal ist am 
Pr. Jmi 1893 in Lissabon ein Uebereinkommen zur 
Krlung der beiderseitigen Beziehungen im Archipel 
#n Tinor geschlossen worden, welches kürzlich die 
Kinmung der niederländischen Kammern erhalten 
kt Nach dem Uebereinkommen soll eine gemeinsame 
Knission zur näheren Festsetzung der gegenseitigen 
Erzer bestellt werden. Beide Theile sichern sich 
luer das Recht der meistbegünstigten Nation zu. 
—## Vertrag enthält außerdem Bestimmungen über 
da Baffenhandel sowie die Klausel, daß entstehende 
Skreiligleiten durch ein Schiedsgericht beigelegt wer- 
sollen. In einer zu dem Uebereinkommen er- 
Kungenen Deklaration sichern sich die vertragschließen- 
Etaaten ein gegenseitiges Vorkaufsrecht für ihre 
hungen in jenem Archipel zu. 
  
Cisenbahnunglück im Rongostaat. 
Nach der „African Times" soll sich im Kongo- 
fbat zwischen Vivi und Leopoldville ein bedauerns- 
wenthe Eisenbahnunglück zugetragen haben. Eine 
  
Lokomotive entgleiste und fiel vom Bahndamm. Zwei 
Europäer und mehrere Eingeborene wurden getödtet, 
eine Anzahl verwundet. Der Lokomotivführer ver- 
suchte von der Maschine zu springen, trug aber hier- 
bei ernstliche Verletzungen davon. 
  
Aenderung der für den Vverkauf von Munition an 
Eingeborene in Britisch-Betschuanaland geltenden 
Bestimmungen. 
Der Verkauf von Munition an Eingeborene im 
Betschnanaland-Protektorat war durch Erlasse des 
Britischen Oberkommissars von Südafrika vom 27. Sep- 
tember und 4. Oktober 1892 (siehe Kol.-Blatt 1892 
Seite 585) geregelt worden. Der Lepßtere hat unter 
Aufhebung der bisherigen Vorschriften den Gegen- 
stand durch Erlaß vom 15. November 1893 neu ge- 
ordnet. Dieser Erlaß hat die meisten früheren 
Vorschristen ausgenommen und nur die folgenden 
Neuerungen eingeführt: 
a) Von der nach den bisherigen Vorschriften er- 
forderlichen Stempelung und Numerirung der 
Gewehre, für welche ein für die Dauer eines 
Jahres gültiger Erlaubnißschein zum Erwerb 
von Munition nachgesucht wird, wird künftig 
Abstand genommen. Einer Vorzeigung des 
Gewehrs bedarf es nicht mehr. Statt dessen 
hat der Gesuchsteller über den rechtmäßigen 
Besitz des Gewehrs durch ein von dem Häupt- 
ling seines Stammes ausgestelltes Zeugniß oder 
sonst in überzeugender Weise sich auszuweisen. 
Ein Eingeborener, welcher wissentlich von einem 
gefälschten oder in irgend einer Beziehung 
materiell unrichtigen Zeugniß der zu a) bezeich- 
neten Art zwecks Täuschung des Beamten Ge- 
brauch macht, wird mit Geldstrase bis zu 100, 
im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen Eingebo- 
renen, welcher ordnungsmäßig erworbene Mu- 
nition im Wege des Kaufes oder Tausches ab- 
giebt oder darüber zu anderem Zwecke, als in 
dem Erlaubnißschein vermerkt ist, verfügt. 
Üachweisung über die in den Gewässern von Sansibar 
für frei erklärten Sklaven. 
Dem britischen Parlament ist eine Nachweisung 
vorgelegt worden, wonach in den Gewässern von 
Sansibar in der Zeit vom 1. Januar 1892 bis 
30. Juni 1893 insgesammt 192 Sklaven für frei 
erklärt wurden. Hiervon wurden 83 in der Stadt 
untergebracht, 48 der Universities Mission in San- 
sibar und 60 der französischen Mission daselbst über- 
wiesen. Einer von den befreiten Sklaven starb, ehe 
über ihn Bestimmung getroffen war.
	        
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