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Dubard, inspecteur général des services
administratiss et financiers, ehargé de la
direction du service de Pinspection des
colonies;
Haussmann, chef de la 1#e division des
eolonies;
Kartel, inspecteur général de l'enseigne-
ment primaire;
Jacquemar d, inspecteur général de Pen-
seignement technique;
Dalmas, chef de bureau de la justice, de
Pistruction publique et des cultes au
Sous-Secretariat d’Etat des Colonies;
Walecki, inspecteur genéral de D’instruction
publique aux colonies;
Wabl desgleichen;
Barbotin, sous-chef du bureau de la justice,
de Tinstruction publique et des cultes à
Padministration centrales des colonies;
1e des Unterrichtsministeriums und Schul-
mten.
Deuschrecken im Lenegalgebiet.
Eine amtliche Meldung aus dem Senegal besagt,
Khenschrecken haben während des Oktober im Gebiete
. Sedhiou große Verheerungen angerichtet; nur
Belitoucada und das linke Ufer der Casamanca
ad verschont geblieben. Die Ernte der zwischen
kr Cosomanca und dem Songrogon gelegenen Ge-
bice von Boudhis, Yacine und Palao sind zerstört.
bugersnoth scheint für Januar und Februar die
Wbhwendige Folge.
Uneinkommen zwischen den Niedevlanden und Portugal.
Zwischen den Niederlanden und Portugal ist am
Pr. Jmi 1893 in Lissabon ein Uebereinkommen zur
Krlung der beiderseitigen Beziehungen im Archipel
#n Tinor geschlossen worden, welches kürzlich die
Kinmung der niederländischen Kammern erhalten
kt Nach dem Uebereinkommen soll eine gemeinsame
Knission zur näheren Festsetzung der gegenseitigen
Erzer bestellt werden. Beide Theile sichern sich
luer das Recht der meistbegünstigten Nation zu.
—## Vertrag enthält außerdem Bestimmungen über
da Baffenhandel sowie die Klausel, daß entstehende
Skreiligleiten durch ein Schiedsgericht beigelegt wer-
sollen. In einer zu dem Uebereinkommen er-
Kungenen Deklaration sichern sich die vertragschließen-
Etaaten ein gegenseitiges Vorkaufsrecht für ihre
hungen in jenem Archipel zu.
Cisenbahnunglück im Rongostaat.
Nach der „African Times" soll sich im Kongo-
fbat zwischen Vivi und Leopoldville ein bedauerns-
wenthe Eisenbahnunglück zugetragen haben. Eine
Lokomotive entgleiste und fiel vom Bahndamm. Zwei
Europäer und mehrere Eingeborene wurden getödtet,
eine Anzahl verwundet. Der Lokomotivführer ver-
suchte von der Maschine zu springen, trug aber hier-
bei ernstliche Verletzungen davon.
Aenderung der für den Vverkauf von Munition an
Eingeborene in Britisch-Betschuanaland geltenden
Bestimmungen.
Der Verkauf von Munition an Eingeborene im
Betschnanaland-Protektorat war durch Erlasse des
Britischen Oberkommissars von Südafrika vom 27. Sep-
tember und 4. Oktober 1892 (siehe Kol.-Blatt 1892
Seite 585) geregelt worden. Der Lepßtere hat unter
Aufhebung der bisherigen Vorschriften den Gegen-
stand durch Erlaß vom 15. November 1893 neu ge-
ordnet. Dieser Erlaß hat die meisten früheren
Vorschristen ausgenommen und nur die folgenden
Neuerungen eingeführt:
a) Von der nach den bisherigen Vorschriften er-
forderlichen Stempelung und Numerirung der
Gewehre, für welche ein für die Dauer eines
Jahres gültiger Erlaubnißschein zum Erwerb
von Munition nachgesucht wird, wird künftig
Abstand genommen. Einer Vorzeigung des
Gewehrs bedarf es nicht mehr. Statt dessen
hat der Gesuchsteller über den rechtmäßigen
Besitz des Gewehrs durch ein von dem Häupt-
ling seines Stammes ausgestelltes Zeugniß oder
sonst in überzeugender Weise sich auszuweisen.
Ein Eingeborener, welcher wissentlich von einem
gefälschten oder in irgend einer Beziehung
materiell unrichtigen Zeugniß der zu a) bezeich-
neten Art zwecks Täuschung des Beamten Ge-
brauch macht, wird mit Geldstrase bis zu 100,
im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen Eingebo-
renen, welcher ordnungsmäßig erworbene Mu-
nition im Wege des Kaufes oder Tausches ab-
giebt oder darüber zu anderem Zwecke, als in
dem Erlaubnißschein vermerkt ist, verfügt.
Üachweisung über die in den Gewässern von Sansibar
für frei erklärten Sklaven.
Dem britischen Parlament ist eine Nachweisung
vorgelegt worden, wonach in den Gewässern von
Sansibar in der Zeit vom 1. Januar 1892 bis
30. Juni 1893 insgesammt 192 Sklaven für frei
erklärt wurden. Hiervon wurden 83 in der Stadt
untergebracht, 48 der Universities Mission in San-
sibar und 60 der französischen Mission daselbst über-
wiesen. Einer von den befreiten Sklaven starb, ehe
über ihn Bestimmung getroffen war.