Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

(Unicat)  dessen  genaue  Ueberein-   



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stimmung  mit  dem  (Duplicat)  be-  3  W
scheinigt  wird.  —
Königreichoachsen.
tr
Begleitschein  I
über  inländisches  Salz,  für  welches  die  Steuer  nicht  entrichtet  ist.
Ausfertigungs-  Amt:  Empfangs-  Amt:
4  zu  meldete  heute  dem  unterzeichneten  Amte  an,
die  nachstehend  verzeichnete  Salzmenge  durch  wohnhaft  zu
an  wohnhaft  zu  versenden  zu  wollen  und  soll  der  Ausgang
Steueraus
  dem  Zollvereinsgebiete  über  das  6  Zoll—  Amt  zu  erfolgen.
Der  Colli
Brutto-  Netto-.
  .  Art  des  angelegten  Verschlusses
S  I  und  Art  ;  geleg
Salzgattung  Zah  und  Art  Bezeich—  Gewicht.  Gewicht.  und  Anzahl  der  Bleie.
Verpackung.  nung.  Ctr.  Pfd.  Ctr.  Pid.
*  Salz.  1
i
Ä  !
sübernimmt  .  ...  .
D  sübernehmen  aus  diesem  von  verlangten  Begleitscheine  die  Verpflichtung,
die  obige  Salzladung  mit  gegenwärtigem  Begleitscheine  bis  zum  bei  dem
Amte  zu  in  unverändertem  Zustande  und  mit  unverletztem  Verschlusse

zur  Revision  zu  stellen  oder  stellen  zu  lassen,  ingleichen  für  den  entsprechenden  Betrag  der  Salzsteuer  zu  haften.
Diese  Verpflichtungen  erlöschen  nur  dann,  wenn  durch  das  oben  bestimmte  Amt  bescheinigt  sein  wird,  daß
denselben  völlig  genügt  sei.

Für  die  vorstehend  angegebene  Verpflichtung  übernehme  diesen  Begleitschein  und  mit  demist
  Sicherheit  geleistet.  selben  die  vorstehend  angegebenen  Verpflichtungen.
Unterschrift  des  Bürgen:  ,  den  ten  186

Unterschrift  des  Begleitschein  -  Extrahenten:
,  den  ten  186

(Stempel.)  Königliches  Salz-Steuer-Amt.