Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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III. Veränßerung von Krouland. 
86. 
Die Ueberlassung von Kronland erfolgt durch den Gonverneur, und zwar entweder durch Ueber- 
tragung zu Eigenthum oder durch Verpachtung. 
Durch die Ueberlassung von Kronland bleiben die bestehenden oder noch zu erlassenden berg- 
rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verfügung über die unterirdischen Bodenschäte unberührt. 
87. 
Die Festsetzung der Bedingungen für die Ueberlassung von Kronland erfolgt durch den Gouverneur 
nach näherer Anordnung des Reichskanzlers. 
8B. 
Bei der Ueberlassung von Kronland sind genügende Flächen für öffentliche Zwecke zurückzubehalten, 
insbesondere auch Waldbestände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, von der Veräuserung 
auszuschließen. 
Auch ist das Recht vorzubehalten, das zu Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Telegraphenanlagen und 
anderen öffentlichen Einrichtungen erforderliche Land gegen Ersatz des den Berechtigten wirklich entstandenen 
unmittelbaren Schadens zurückzunehmen. 
§ 9. 
Schiffbare Ströme und Flüsse sind von der Ueberlassung zu Eigenthum auszuschließen. 
IV. Allgemeine Vorschriften über die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken. 
8 10. 
Zum Eigenthumserwerb oder zur Pachtung von Grundstücken, welche im Eigenthum oder Pacht- 
besitz eines Nicht-Eingeborenen slehen, ist eine obrigkeitliche Genehmigung nicht erforderlich. Der Gou- 
verneur ist jedoch befugt, allgemein oder für bestimmte Bezirke die Verpflichtung zur Anzeige derartiger 
Rechtsgeschäfte vorzuschreiben. 
§ 11. 
Die Ueberlassung von städtischen Grundstücken, welche mehr als 1 ha Fläche haben, sowic von 
allen ländlichen Grundstücken von Seiten Eingeborener an Nicht-Eingeborenc zu Eigenthum oder in Pacht 
von längerer als 15 jähriger Dauer ist nur mit Genehmigung des Gouverneurs zulässig. Hiernach der 
Genehmigung bedürfende Verträge, zu welchen die Genehmigung nicht ertheilt wird, sind rechtsunwirksam. 
8 12. 
Nach näherer Anordnung des Reichslanzlers kann dem Gouverneur die Befugniß beigelegt werden, 
einzelnen Personen und Gesellschaften die Ermächtigung zu ertheilen, in Gebieten, in welchen die Land- 
kommissionen noch nicht in Thätigleit getreten sind, ihrerseits Land aufzusuchen, mit etwaigen Eigenthümern 
oder sonstigen Betheiligten wegen Ueberlassung von Land Abkommen zu treffen und solches Land sowie 
herrenloses Land vorläusig in Besitz zu nehmen. 
Die Genehmigung solcher Abkommen sowie die Feststellung der Bedingungen, unter denen die 
Ueberlassung des als herrenlos angesprochenen und von dem Gorwerneur vorbehaltlich der Zulässigkeit des 
Rcchtsweges als herrenlos anerkannten Landes zu erfolgen hat, regelt sich nach den Bestimmungen der 
§§ 3, 6 bis 9 und 11. 
8 13. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser 
Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. 
14. 
Der Reichstanzler ist befugt, die von dem Gounverneur auf Grund dieser Verordnung getroffenen 
Anordnungen aufzuheben und abzuändern. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. November 1895. 
(I. S.) (ge.) Wilhelm I. R. 
(gez.) Fürst von Hohenlohe.
	        
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