Beilage zu Ur. 25 des „Deutschen Nolonialblattes“, VI. Jahrgang.
Verlin, den 1. Dezember 1895.
Allerhöchste Verordnung
über
die Schafung, gesitzergreifung und Veräußerung von Kronland und über den Erwerb
und die Veräußerung von Grundstücken in Deutsch-Ostafrika im Allgemeinen.
Vom 26. November 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen
für das Deutsch-vostafrikanische Schubgebiet auf Grund des § 1 und des § 3, Zisser 2 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten (Neichs-Gesetzblatt 1888, S. 75), in Ergänzung
und Abänderung Unserer Verordnung vom 24. Juli 1894 im Namen des Reichs, was folgt:
I. Schaffung von Kronland.
81.
Vorbehaltlich der Eigenthumsansprüche oder sonstigen dinglichen Ansprüche, welche Private oder
juristische Personen, Häuptlinge oder unter den Eingeborenen bestehende Gemeinschaften nachweisen können,
sowie vorbehaltlich der durch Verträge mit der Kaiserlichen Regierung begründeten Okkupationsrechte
Dritter, ist alles Land innerhalb Deutsch-Ostafrilas als herrenlos Kronland. Das Eigenthum daran sieht
dem Reiche zu.
II. Besitzuahme von Kronland.
82.
Die Besitznahme von Kronland erfolgt vorbehaltlich der Bestinmungen in 8 12 durch die
Regierung.
Bei der Besitznahme von Kronland in der Umgebung bestehender Niederlassungen von Eingeborenen
sind Flächen vorzubehalten, deren Bebauung oder Nutzung den Unterhalt der Eingeborenen auch mit Rücksicht
auf künftige Bevölkerungszunahme sichert.
1.
Die Ermittelung und Feststellung des herrenlosen Landes (Kronlandes) erfolgt durch Landommissionen,
welche von dem Gonverneur unter Zutheilung des erforderlichen Vermessungspersonals zu
ilden sind.
Diese Kommissionen treffen auch die Entscheidung über etwaige von Privaten erhobene Ansprüche.
Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zulässig.
86.
· In solchen Bezirken, für welche ein Grundbuch besteht, erfolgt die Eintragung der als Kronland
in Besitz genommenen Grundstücke auf Grund einer von dem Gouverneur oder einem von ihm hierzu
ermächtigten Beamten ertheilten Bescheinigung, daß die Besihnahme unter Beobachtung der für den Erwerb
maßgebenden Bestimmungen gehörig erfolgt ist und daß danach die Eintragung des Eigenthums zu
Leschehen habe.