Full text : Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

Beilage  zu  Ur.  25  des  „Deutschen  Nolonialblattes“,  VI.  Jahrgang.
Verlin,  den  1.  Dezember  1895.

Allerhöchste  Verordnung
über

die  Schafung,  gesitzergreifung  und  Veräußerung  von  Kronland  und  über  den  Erwerb
und  die  Veräußerung  von  Grundstücken  in  Deutsch-Ostafrika  im  Allgemeinen.
Vom  26.  November  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.,  verordnen
für  das  Deutsch-vostafrikanische  Schubgebiet  auf  Grund  des  §  1  und  des  §  3,  Zisser  2  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Neichs-Gesetzblatt  1888,  S.  75),  in  Ergänzung
  und  Abänderung  Unserer  Verordnung  vom  24.  Juli  1894  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

I.  Schaffung  von  Kronland.
81.

Vorbehaltlich  der  Eigenthumsansprüche  oder  sonstigen  dinglichen  Ansprüche,  welche  Private  oder
juristische  Personen,  Häuptlinge  oder  unter  den  Eingeborenen  bestehende  Gemeinschaften  nachweisen  können,
sowie  vorbehaltlich  der  durch  Verträge  mit  der  Kaiserlichen  Regierung  begründeten  Okkupationsrechte
Dritter,  ist  alles  Land  innerhalb  Deutsch-Ostafrilas  als  herrenlos  Kronland.  Das  Eigenthum  daran  sieht
dem  Reiche  zu.

II.  Besitzuahme  von  Kronland.

82.

Die  Besitznahme  von  Kronland  erfolgt  vorbehaltlich  der  Bestinmungen  in  8  12  durch  die
Regierung.

Bei  der  Besitznahme  von  Kronland  in  der  Umgebung  bestehender  Niederlassungen  von  Eingeborenen
sind  Flächen  vorzubehalten,  deren  Bebauung  oder  Nutzung  den  Unterhalt  der  Eingeborenen  auch  mit  Rücksicht
  auf  künftige  Bevölkerungszunahme  sichert.

1.

Die  Ermittelung  und  Feststellung  des  herrenlosen  Landes  (Kronlandes)  erfolgt  durch  Landommissionen,
  welche  von  dem  Gonverneur  unter  Zutheilung  des  erforderlichen  Vermessungspersonals  zu
ilden  sind.

Diese  Kommissionen  treffen  auch  die  Entscheidung  über  etwaige  von  Privaten  erhobene  Ansprüche.

Gegen  diese  Entscheidung  ist  der  Rechtsweg  zulässig.

86.
·  In  solchen  Bezirken,  für  welche  ein  Grundbuch  besteht,  erfolgt  die  Eintragung  der  als  Kronland
in  Besitz  genommenen  Grundstücke  auf  Grund  einer  von  dem  Gouverneur  oder  einem  von  ihm  hierzu
ermächtigten  Beamten  ertheilten  Bescheinigung,  daß  die  Besihnahme  unter  Beobachtung  der  für  den  Erwerb
maßgebenden  Bestimmungen  gehörig  erfolgt  ist  und  daß  danach  die  Eintragung  des  Eigenthums  zu
Leschehen  habe.