Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines Monats ist in doppelter Ausfertigung 
nebst Belägen (§8 8 und 9) der zuständigen Bezirks= bezw. Hauptkasse einzureichen, welche die endgültige 
Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben vornimmt (vergl. Muster F). 
8 11. 
Ausgaben aus den eingenommenen Zollgeldern dürfen nur auf Grund allgemeiner oder spezieller 
Zahlungsanweisung der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft geleistet werden. Jede Ausgabe muß mit einer 
vorschriftsmäßigen Quittung versehen sein. 
Größere Baarbeträge sind, insofern dieselben nicht zu vorstehend erwähnten Ausgaben rc. Ver- 
wendung finden, an die zuständige Bezirks= oder Hauptkasse abzuliefern. 
In den amtlichen Zollpapieren und Registern 2c. darf weder radirt noch durchgeschrieben werden; 
unrichtige Angaben sind so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben. Sodann ist die richtige Angabe 
unter Namensbeischrift des Abändernden zu schreiben. 
12. 
Die Höhe der wirklich vereinnahmten Zölle eines Monats ist am Schlusse desselben von jeder 
Zollhebestelle sofort summarisch der Zolldirektion direkt auf einem Quartblatt mitzutheilen. 
Prüfung der Abrechnungen. 
  
. 13. , 
Die Monatsabrechnungen der Zollhebestellen nebst Belägen, welche von der Haupkkasse an die 
Zolldirektion weitergegeben werden, werden von dieser geprüft und dabei entdeckte Unrichtigkeiten durch 
Nacherhebung bezw. Herauszahlung ausgeglichen. Hierbei gilt als Grundsatz, daß: 
1. zu wenig erhobene Zollbeträge unter 1 Mark unerhoben bleiben, von 1 Mark und darüber 
durch Nacherhebung ausgeglichen werden, 
2. zu viel erhobene Zollbeträge unter 3 Mark nur auf Antrag, von 3 Mark und darüber 
JrJ oflsicio zurückgezahlt werden. - 
Strafverfahren. 
8 14. 
Ist Jemand der Kontrebande oder des Schmuggels überführt worden, so ist über den That- 
bestand eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen, die Höhe der Strafe sestzustellen und dieselbe, wenn die 
Bedingungen des § 29 Absaß 1 der Zollverordnung zutreffen, zu erheben, anderenfalls ist die Verhandlung, 
unter Vorführung des Beschuldigten, sowie der beschlagnahmten Gegenstände dem vorgesetzten Distriktschef 
zur Aburtheilung zu überweisen. 
Die Verhandlung hat zu enthalten: 
Datum und Ort der Aufnahme, 
die Namen der dabei anwesenden Personen, 
die Erzählung des Hergangs, 
die Unterschriften der anwesenden Personen bezw. die Erwähnung, weshalb dieselben 
nicht haben unterzeichnen wollen oder können. 
Die erledigten Civilprozesse sind am Monatsschlusse der Zolldireltion zur Prüfung einzureichen. 
Den Zollstationen wird von Zeit zu Zeit ein Berzeichniß derjenigen Personen, welche in Deutsch- 
Südwestafrika wegen Uebertretung der Zollvorschriften bestraft worden sind, zugestellt werden, um dieselben 
in den Stand zu seben, erforderlichenfalls die für Wiederholungsfälle vorgesehenen Strafverfügungen ein- 
treten zu lassen. 
15. « 
Um den Eifer der Grenzwachen anzuspornen, soll jeder Entdecker einer Kontrebande oder eines 
Schmuggels eine Belohnung erhalten, welche ein Drittel der aufgekommenen Strafgelder nicht übersteigen 
darf und aus diesen bestritten wird. Die Höhe der Belohnung wird auf Vorschlag des Distriktschefs 
bezw. der Zolldirektion von der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft in jedem Einzelfalle festgesetzt werden. 
Windhoek, den 10. Oktober 1896. 
Der Maiserliche Landeshauptmann. 
In Vertretung: 
L. S.) (gez.) v. Lindequist.
	        
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