Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Handelsaufschwunges, da dieselbe meist den Bedürf- 
nissen der Soldaten und der Polizeitruppn, um 
welche letztere kürzlich die regulären Truppen ver- 
mehrt wurden, diente. Die Bevölkerung und die 
Zahl der Häuser zeigt eine Vermehrung. 
Die meteorologischen Beobachtungen zeigen nur 
geringe Niederschläge, verbunden mit einer hohen 
Durchschnittstemperatur, welche eine Ausdehnung der 
Pflanzungsunternehmungen ausschließt, wenn nicht 
für Beschaffung von Bewässerungsmaschinerien an 
den Ufern des Jubaflusses Sorge getragen wird. 
Doch erwartet der Berichterstatter von der Einfüh- 
rung erfahrener Pflanzer in den ausgedehnten Plan- 
tagen des Goshadistriktes viel Gutes. 
Zum Schluß sind dem Bericht einzelne statistische 
Tabellen angefügt, von welchen eine die Handels- 
werthe der Jahre 1893 bis 1895 veranschaulicht. 
Hiernach schließt das Jahr 1895 gegen das vorher- 
gehende Jahr mit einem Plus von 27 325 Rupien 
oder ungefähr 16 pCt. ab. Die Bevölkerung von 
Kismayu ist seit 1893 von 1165 auf 2269 Personen 
gestiegen; die Zahl der Häuser von 165 auf 479. 
Dandel in Tonga. 
Nach dem amtlichen Bericht ist der Werth des 
Imports von 51 266 Pfd. Sterl. im Jahre 1892 
stetig wachsend auf 87240 Pfd. Sterl. im Jahre 1895, 
der des Exports von 53 997 Pfd. Sterl. im Jahre 
1892 auf 113 240 Pfd. Sterl. im Jahre 1895 ge- 
stiegen. Es wurden eingeführt auf 
1892 1895 
Pfd. Sterl. Pfd. Sterl. 
englischen Schiffen 31 825 78 807 
deutschen . 9 089 4979 
allen übrigen Schiffen .10352 3 458 
während sich die Ausfuhr im Jahre 1895 folgender- 
maßen gestaltete: 
durch a Schife 
deutsche 
.norwegische Schiffe 81 811 - 
Vornehmlich wurden importirt Zeuge, Eisen- 
waaren und Proviant und zwar hauptsächlich aus 
Manchester, Sheffield und Birmingham; in einzelnen 
Fällen wurden auch englische Waaren unter deutscher 
Marke eingeführt. Ausgeführt wurden Kopra, Ba- 
nanen, Orangen und Hölzer. 
29 864 Pfd. Sterl. 
1 5 
  
Verordnungen der Sschtvegierung, betreffend Schonung 
der Waldbestände. 
1. Jede Ortschaft hat im Dezember oder Januar 
jedes Jahres 20 Bäumchen Sandelholz zu pflanzen. 
Aus diesen jährlichen Anpflanzungen soll ein Bestand 
erzielt werden, der ein Vermögensstück der Ortschaft 
bildet und von dieser ausgenutzt wird. 
50 
  
Zum Schlagen wild wachsenden Sandelholzes ist 
die Ertheilung eines behördlichen Erlaubnißscheines 
erforderlich. 
Nur solche Sandelholzbäume, die fünf Fuß im 
Umfang haben, dürfen geschlagen werden. 
2. Bestimmungen über die Schaffung von Wald- 
reserven. 
Mitt Wald bestandene Flächen können für tabu 
erklärt werden. Diese Flächen sollen so gewählt 
werden, daß sie innerhalb natürlich sich ausprägender 
Grenzen liegen. Ist dies nicht möglich, so wird die 
Umfassungslinie durch das Zeichen eines Pfeiles, was 
an jedem zehnten Baum angebracht wird, gekenn- 
zeichnet. 
In diesen Waldreserven dürfen keine Pflanzungen 
angelegt werden, die Entnahme von Bau= und Brenn- 
holz findet nur nach Maßgabe der darüber zu er- 
lassenden Bestimmungen statt. In demselben Jahre 
darf höchstens der 50. Theil des Bestandes derselben 
Baumart geschlagen werden. Eine die Menge der 
gefällten übersteigende Zahl von Bäumen muß nach- 
gepflanzt werden. 
Offene, nicht in Kultur befindliche Landflächen 
können zu Waldreserven erklärt werden. Ihre Auf- 
forstung geschieht seitens der Bewohner der betheilig- 
ten Ortschaften, von denen jedes mehr als 16 Jahre 
altes männliche Individunum in jedem Jahre zwölf 
Bäume von bestimmten Arten zu pflanzen hat. All- 
jährlich im Januar findet eine Kontrole, ob die 
Ortschaften ihren Pflichten nachgekommen sind, statt. 
Die Ufer der Flüsse dürfen auf zehn Faden von 
der Wassergrenze aus nicht von Wald entblößt werden. 
Die Anlage von Pflanzungen in diesen Schutzstreifen 
ist nur mit besonderer Genehmigung gestattet. 
Bei Ausführung der Verordnung über die Wald= 
reserven findet die Mitwirkung eines europäischen 
Forstsachverständigen statt. 
3. Zur Erhaltung der Mangrovebestände wird 
der Verkauf von Mangrove seitens Eingeborener von 
behördlicher Genehmigung und dem Abschluß des 
Vertrages vor einem europäischen Magistrat abhängig 
gemacht. 
Der Vertrag soll das Stück Mangroveland, dessen 
Größe zwischen 1000 und 5000 Quadratfaden liegt, 
genau bezeichnen. 
Die Regierung kann für öffentliche Zwecke, 
namentlich aus gesundheitlichen Rücksichten, über alle 
Mangrovebeflände, die unter Fluthhöhe liegen, 
versügen. — 
  
Der Gouverneur der Goldküste. 
Der Gouverneur von Gold Coast Colony Sir 
William Maxwell ist im Spätherbst vom Urlaub 
auf seinen Posten nach Accra zurückgekehrt. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.